Kurztitel
Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 20/2010Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2010,
Beachte
Abs. 1 und 2: VerfassungsbestimmungAbsatz eins und 2 : Verfassungsbestimmung
Text
IV Schlussbestimmungenrömisch vier Schlussbestimmungen
Beitritt
ARTIKEL 12
1.Ziffer eins Jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation ist oder der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist und der Einrichtungen für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Anhänge erforderlich sind, kann auf Einladung der Vertragsstaaten, welche durch den Depositarstaat übermittelt wird, diesem Übereinkommen beitreten.
2.Ziffer 2 Die Regierungen der Vertragsstaaten müssen ihre Antwort an den Depositarstaat innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Anfrage vom Depositarstaat, ob sie dieser Einladung zustimmen, notifizieren. Jede Nichtäußerung einer Regierung innerhalb dieser Frist wird als Zustimmung zu dieser Einladung erachtet.
3.Ziffer 3 Die Regierungen der Vertragsstaaten werden ihre Entscheidung, ob sie einen Staat zum Beitritt einladen, in erster Linie auf den Bericht gemäß Artikel 10 Absatz 2 stützen.
4.Ziffer 4 Der eingeladene Staat kann diesem Übereinkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam.