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Art. 11

Fassungen
ab 27.02.2010 — BGBl. III Nr. 20/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute27.02.2010 § → § BGBl. III Nr. 20/2010
Art. 1127.06.197526.02.2010 BGBl. Nr. 346/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

27.02.2010BGBl. III Nr. 20/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/10 Punzierung

Text

ARTIKEL 11

Änderung des Übereinkommens

Ziffer eins Erhält der Depositarstaat vom Ständigen Ausschuss einen Vorschlag zur Änderung der Artikel des Übereinkommens oder von einem Vertragsstaat einen Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens, dann hat er diese Vorschläge allen Vertragsstaaten zur Annahme vorzulegen.

Ziffer 2 Verlangt ein Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Tage der Vorlage eines Änderungsvorschlages gemäß Absatz 1 die Aufnahme von Verhandlungen über diesen Vorschlag, so hat der Depositarstaat Vorkehrungen für die Durchführung solcher Verhandlungen zu treffen.

Ziffer 3 Vorausgesetzt, dies wird von allen Vertragsstaaten akzeptiert, tritt die Änderung zum Übereinkommen einen Monat nach Hinterlegung der letzten Zustimmungsurkunde in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt in der Änderung vorgesehen ist. Die Annahmeurkunden sind beim Depositarstaat zu hinterlegen, der diese allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.

Änderung der Anhänge

Ziffer 4 Falls der Ständige Ausschuss einen Beschluss zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens fasst, hat der Depositarstaat dies allen Vertragsstaaten zu notifizieren.

Ziffer 5 Die Änderung der Anhänge tritt sechs Monate nach dem Datum der Notifizierung durch den Depositarstaat in Kraft, sofern nicht ein Einwand von der Regierung eines Vertragsstaates eingegangen ist oder nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten in der Änderung vorgesehen ist.

Im RIS seit

28.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40116808

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/346/A11/NOR40116808