Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 27.02.2010 — BGBl. III Nr. 20/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute27.02.2010 § → § BGBl. III Nr. 20/2010
Art. 1016.08.199326.02.2010 § → § BGBl. Nr. 813/1993
Art. 1027.06.197515.08.1993 BGBl. Nr. 346/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

27.02.2010BGBl. III Nr. 20/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/10 Punzierung

Text

römisch drei Ständiger Ausschuss und Änderungen

ARTIKEL 10

Ziffer eins Hiermit wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.

Ziffer 2 Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses sind:

Beobachtung und Überprüfung der Durchführung dieses Übereinkommens;
Überprüfung und wo notwendig, Unterbreitung von Änderungsvorschlägen für die Anhänge des Übereinkommens;
Vornahme von Entscheidungen über technische Angelegenheiten, wie sie in den Anhängen vorgesehen sind;
Förderung und Aufrechterhaltung der technischen und verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in den von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten;
Beratung von Maßnahmen zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens;
Förderung eines angemessenen Schutzes der Zeichen gegen Fälschung und Missbrauch;
Abgabe von Empfehlungen im Falle jeder ihm nach den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 vorgelegten Angelegenheit oder zur Schlichtung jeder sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Meinungsverschiedenheit, die dem Ständigen Ausschuss vorgelegt wird;
Prüfung, ob die Einrichtungen eines Staates, der an einem Beitritt zu diesem Übereinkommen interessiert ist, den Erfordernissen des Übereinkommens und seiner Anhänge entsprechen, mit einem diesbezüglichen Bericht zur Begutachtung durch die Vertragsstaaten.

Ziffer 3 Der Ständige Ausschuss hat die Geschäftsordnung für seine Sitzungen einschließlich der Vorschriften für deren Einberufung zu beschließen. Dieser Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Ziffer 4 In Übereinstimmung mit oben stehendem Absatz 2 fasst der Ständige Ausschuss Beschlüsse über technische Angelegenheiten zur Ausarbeitung oder Ergänzung der Anhänge dieses Übereinkommens mit Einstimmigkeit.

Ziffer 5 Der Ständige Ausschuss kann Empfehlungen zu jeder Frage hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens unterbreiten. Solche Empfehlungen oder Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.

Im RIS seit

28.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40116807

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/346/A10/NOR40116807