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Art. 10

Fassungen
16.08.1993 bis 26.02.2010 — BGBl. Nr. 813/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute27.02.2010 § → § BGBl. III Nr. 20/2010
Art. 1016.08.199326.02.2010 § → § BGBl. Nr. 813/1993
Art. 1027.06.197515.08.1993 BGBl. Nr. 346/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

16.08.1993BGBl. Nr. 813/1993

Außerkrafttretensdatum

26.02.2010danach: BGBl. III Nr. 20/2010

Index

39/10 Punzierung

Text

römisch drei Ständiger Ausschuß und Änderungen

ARTIKEL 10

Ziffer eins Hiermit wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.

Ziffer 2 Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses sind:

Beobachtung und Überprüfung der Durchführung dieses Übereinkommens; Förderung der technischen und verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in den von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten;
Beratung von Maßnahmen zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens;
Förderung eines angemessenen Schutzes der Zeichen gegen Fälschung und Mißbrauch;
Abgabe von Empfehlungen im Falle jeder ihm nach den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 vorgelegten Angelegenheit oder zur Schlichtung jeder sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Meinungsverschiedenheit, die dem Ständigen Ausschuß vorgelegt wird.
Die Prüfung, ob die Einrichtungen eines Staates, der an einem Beitritt zu diesem Übereinkommen interessiert ist, den Erfordernissen des Übereinkommens und seiner Anhänge entsprechen, mit einem diesbezüglichen Bericht zur Begutachtung durch die Vertragsstaaten.

Ziffer 3 Der Ständige Ausschuß hat die Geschäftsordnung für seine Sitzungen einschließlich der Vorschriften für deren Einberufung zu beschließen. Dieser Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die erste Sitzung ist vom Depositarstaat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einzuberufen.

Ziffer 4 Der Ständige Ausschuß kann Empfehlungen zu jeder Frage hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge unterbreiten. Solche Empfehlungen oder Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR12046325

Alte Dokumentnummer

N3197525108L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/346/A10/NOR12046325