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Art. 10

Fassungen
27.06.1975 bis 15.08.1993 — BGBl. Nr. 346/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute27.02.2010 § → § BGBl. III Nr. 20/2010
Art. 1016.08.199326.02.2010 § → § BGBl. Nr. 813/1993
Art. 1027.06.197515.08.1993 BGBl. Nr. 346/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

27.06.1975BGBl. Nr. 346/1975

Außerkrafttretensdatum

15.08.1993danach: BGBl. Nr. 813/1993

Index

39/10 Punzierung

Text

römisch drei Ständiger Ausschuß und Änderungen

ARTIKEL 10

  1. Ziffer eins
    Hiermit wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.
  2. Ziffer 2
    Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses sind:
    Beobachtung und Überprüfung der Durchführung dieses Übereinkommens; Förderung der technischen und verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in den von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten;
    Beratung von Maßnahmen zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens;
    Förderung eines angemessenen Schutzes der Zeichen gegen Fälschung und Mißbrauch;
    Abgabe von Empfehlungen im Falle jeder ihm nach den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 vorgelegten Angelegenheit oder zur Schlichtung jeder sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Meinungsverschiedenheit, die dem Ständigen Ausschuß vorgelegt wird.
  3. Ziffer 3
    Der Ständige Ausschuß hat die Geschäftsordnung für seine Sitzungen einschließlich der Vorschriften für deren Einberufung zu beschließen. Dieser Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die erste Sitzung ist vom Depositarstaat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einzuberufen.
  4. Ziffer 4
    Der Ständige Ausschuß kann Empfehlungen zu jeder Frage hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge unterbreiten. Solche Empfehlungen oder Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.

Im RIS seit

05.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40260333

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/346/A10/NOR40260333