Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
27.06.1975 bis 15.08.1993 — BGBl. Nr. 346/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute27.02.2010 § → § BGBl. III Nr. 20/2010
Art. 1201.01.200826.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1216.08.199331.12.2007 § → § BGBl. Nr. 813/1993
Art. 1227.06.197515.08.1993 BGBl. Nr. 346/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

27.06.1975BGBl. Nr. 346/1975

Außerkrafttretensdatum

15.08.1993danach: BGBl. Nr. 813/1993

Index

39/10 Punzierung

Text

römisch vier Schlußbestimmungen

ARTIKEL 12

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation ist oder der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist und der Einrichtungen für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.
  2. Ziffer 2
    Beitrittsanträge, in denen die Bereitschaft zur Übernahme der Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens zum Ausdruck gebracht wird, sind nebst der Angabe der Punzierungsämter, die der antragstellende Staat gemäß Artikel 5 zu bestellen beabsichtigt, an den Depositarstaat zu richten, der dies den Regierungen aller Vertragsstaaten zu notifizieren und diese zu ersuchen hat, dem Beitritt zuzustimmen.
  3. Ziffer 3
    Die Regierungen der Vertragsstaaten stützen ihre Entscheidung, ob sie dem Beitritt zustimmen, ausschließlich auf die fachliche Befähigung und Verläßlichkeit des in dem Beitrittsantrag angegebenen Punzierungsamtes sowie auf das Vorhandensein von Einrichtungen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 8 erforderlich sind.
  4. Ziffer 4
    Die Regierungen notifizieren dem Depositarstaat ihre Antwort innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Notifikation eines Beitrittsantrages. Von einer Regierung, die innerhalb dieser Frist nicht geantwortet hat, wird angenommen, daß sie dem Beitritt zugestimmt hat. Der Depositarstaat hat die Regierungen des antragstellenden Staates und der Vertragsstaaten in Kenntnis zu setzen, ob dem Beitrittsantrag allgemein zugestimmt worden ist.
  5. Ziffer 5
    Unter der Voraussetzung, daß die Regierungen aller Vertragsstaaten dem Beitritt zugestimmt haben, kann der antragstellende Staat diesem Übereinkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam.

Im RIS seit

05.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40260339

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/346/A12/NOR40260339