Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1975Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
II Prüfung und Strafbestimmungenrömisch zwei Prüfung und Strafbestimmungen
ARTIKEL 5
1.Ziffer eins Jeder Vertragsstaat bestellt ein oder mehrere Punzierungsämter, die in seinem Hoheitsgebiet allein zur Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Prüfung von Edelmetallgegenständen und zur Anbringung ihres eigenen Amtszeichens und der Gemeinsamen Punze ermächtigt sind.
2.Ziffer 2 Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Depositarstaat die Bestellung solcher ermächtigter Punzierungsämter und ihre Amtszeichen sowie jeden Entzug der einem Punzierungsamt früher erteilten Ermächtigung. Der Depositarstaat notifiziert dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Dokumentnummer
NOR12046334
Alte Dokumentnummer
N3197525117L