Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 27.02.2010 — BGBl. III Nr. 20/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute27.02.2010 § → § BGBl. III Nr. 20/2010
Art. 527.06.197526.02.2010 BGBl. Nr. 346/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

27.02.2010BGBl. III Nr. 20/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/10 Punzierung

Text

römisch zwei Prüfung und Strafbestimmungen

ARTIKEL 5

Ziffer eins Jeder Vertragsstaat bestellt eines oder mehrere ermächtigte Punzierungsämter für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, wie sie in Anhang römisch zwei vorgesehen sind.

Ziffer 2 Die ermächtigten Punzierungsämter müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Strichaufzählung
    Verfügbarkeit des Mitarbeiterstabes und der nötigen Mittel und Einrichtungen;
  • Strichaufzählung
    Fachkompetenz und berufliche Integrität der Mitarbeiter;
  • Strichaufzählung
    bei der Durchführung der Erfordernisse des Übereinkommens müssen die Geschäftsleitung und der technische Mitarbeiterstab des ermächtigten Punzierungsamtes von allen Kreisen, Gruppierungen oder Personen mit direktem oder indirektem Interesse an dem betreffenden Bereich unabhängig sein;
  • Strichaufzählung
    der Mitarbeiterstab ist an die berufliche Geheimhaltungspflicht gebunden.

Ziffer 3 Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Depositarstaat die Bestellung solcher Punzierungsämter und ihre Amtszeichen sowie jeden Entzug der einem Punzierungsamt früher erteilten Ermächtigung. Der Depositarstaat notifiziert dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten.

Im RIS seit

28.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40116802

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/346/A5/NOR40116802