Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 20/2010Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
II Prüfung und Strafbestimmungenrömisch zwei Prüfung und Strafbestimmungen
ARTIKEL 5
1.Ziffer eins Jeder Vertragsstaat bestellt eines oder mehrere ermächtigte Punzierungsämter für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, wie sie in Anhang II vorgesehen sind.Jeder Vertragsstaat bestellt eines oder mehrere ermächtigte Punzierungsämter für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, wie sie in Anhang römisch zwei vorgesehen sind.
2.Ziffer 2 Die ermächtigten Punzierungsämter müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Verfügbarkeit des Mitarbeiterstabes und der nötigen Mittel und Einrichtungen;
Fachkompetenz und berufliche Integrität der Mitarbeiter;
bei der Durchführung der Erfordernisse des Übereinkommens müssen die Geschäftsleitung und der technische Mitarbeiterstab des ermächtigten Punzierungsamtes von allen Kreisen, Gruppierungen oder Personen mit direktem oder indirektem Interesse an dem betreffenden Bereich unabhängig sein;
der Mitarbeiterstab ist an die berufliche Geheimhaltungspflicht gebunden.
3.Ziffer 3 Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Depositarstaat die Bestellung solcher Punzierungsämter und ihre Amtszeichen sowie jeden Entzug der einem Punzierungsamt früher erteilten Ermächtigung. Der Depositarstaat notifiziert dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024
Dokumentnummer
NOR40116802