Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
04.12.1974 bis 01.02.2007 — BGBl. Nr. 64/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 26 heute01.03.2011 § → § BGBl. III Nr. 27/2011
Art. 2602.02.200728.02.2011 § → § BGBl. III Nr. 22/2007
Art. 2604.12.197401.02.2007 BGBl. Nr. 64/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1975,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

04.12.1974BGBl. Nr. 64/1975

Außerkrafttretensdatum

01.02.2007danach: BGBl. III Nr. 22/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 26

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können auf Verlangen diejenigen (gemäß den Steuergesetzgebungen der beiden Staaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für eine richtige Durchführung dieses Abkommens. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheimgehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, daß sie einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit, seinen allgemeinen Interessen oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Bankgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004202

Dokumentnummer

NOR12046378

Alte Dokumentnummer

N3197541899J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/64/A26/NOR12046378