Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 22/2007Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art IX Z 2, BGBl. III Nr. 22/2007.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch neun, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2007,.
Absatz 1 Buchstabe a) ist anwendbar auf Betrugsdelikte, die am oder
nach dem 1. Jänner des auf das Inkrafttreten dieses
Revisionsprotokolls folgenden Jahres begangen werden (vgl. Art. IX Revisionsprotokolls folgenden Jahres begangen werden vergleiche Artikel römisch neun,
Z 4, BGBl. III Nr. 22/2007).Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2007,).
Text
Artikel 26
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen auf Verlangen die gemäß den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten erhältlichen Auskünfte aus, die notwendig sind zur Durchführung dieses Abkommens sowie zusätzlich zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts im Falle von Holdinggesellschaften, sofern unter das Abkommen fallende Steuern betroffen sind.
Amtshilfe wird auch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts bei Betrugsdelikten gewährt. Die Vertragsstaaten werden in ihrem innerstaatlichen Recht die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. Vorbehalten bleiben die im Protokoll genannten Einschränkungen des Bankgeheimnisses bei Betrugsdelikten.
Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin
ausgelegt werden, daß sie einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit, seinen allgemeinen Interessen oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.
Schlagworte
Handelsgeheimnis, Bankgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR40086677