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Art. 26

Fassungen
02.02.2007 bis 28.02.2011 — BGBl. III Nr. 22/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 26 heute01.03.2011 § → § BGBl. III Nr. 27/2011
Art. 2602.02.200728.02.2011 § → § BGBl. III Nr. 22/2007
Art. 2604.12.197401.02.2007 BGBl. Nr. 64/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2007,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

02.02.2007BGBl. III Nr. 22/2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011danach: BGBl. III Nr. 27/2011

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch neun, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2007,.

Absatz 1 Buchstabe a) ist anwendbar auf Betrugsdelikte, die am oder

nach dem 1. Jänner des auf das Inkrafttreten dieses

Revisionsprotokolls folgenden Jahres begangen werden vergleiche Artikel römisch neun,

Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2007,).

Text

Artikel 26

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen auf Verlangen die gemäß den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten erhältlichen Auskünfte aus, die notwendig sind zur Durchführung dieses Abkommens sowie zusätzlich zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts im Falle von Holdinggesellschaften, sofern unter das Abkommen fallende Steuern betroffen sind.
    2. Litera b
      Amtshilfe wird auch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts bei Betrugsdelikten gewährt. Die Vertragsstaaten werden in ihrem innerstaatlichen Recht die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. Vorbehalten bleiben die im Protokoll genannten Einschränkungen des Bankgeheimnisses bei Betrugsdelikten.
  1. Ziffer 2
    Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin
ausgelegt werden, daß sie einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit, seinen allgemeinen Interessen oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Bankgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004202

Dokumentnummer

NOR40086677

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/64/A26/NOR40086677