Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1976Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1974 bzw. ab 1. 1. 1975 (§ 8 BGBl.Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1974 bzw. ab 1. 1. 1975 (Paragraph 8, BGBl.
Nr. 257/1976) Nr. 257 aus 1976,)
Text
§ 1. (1) Hat eine in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörde Lieferungen oder sonstige Leistungen ausschließlich für ihren amtlichen Gebrauch empfangen, so wird ihr auf Antrag die vom leistenden Unternehmer gemäß § 11 des Umsatzsteuergesetzes, BGBl. Nr. 223/1972, in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vergütet.Paragraph eins, (1) Hat eine in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörde Lieferungen oder sonstige Leistungen ausschließlich für ihren amtlichen Gebrauch empfangen, so wird ihr auf Antrag die vom leistenden Unternehmer gemäß Paragraph 11, des Umsatzsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vergütet.
(2)Absatz 2,Ausländische Vertretungsbehörden im Sinn dieses Bundesgesetzes sind diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben.
Dokumentnummer
NOR12046433
Alte Dokumentnummer
N3197612304P