Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Hat eine in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörde Lieferungen oder sonstige Leistungen ausschließlich für ihren amtlichen Gebrauch empfangen, so wird ihr auf Antrag die vom leistenden Unternehmer gemäß § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994, in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vergütet.Hat eine in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörde Lieferungen oder sonstige Leistungen ausschließlich für ihren amtlichen Gebrauch empfangen, so wird ihr auf Antrag die vom leistenden Unternehmer gemäß Paragraph 11, des Umsatzsteuergesetzes 1994, in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vergütet.
(2)Absatz 2,Ausländische Vertretungsbehörden im Sinn dieses Bundesgesetzes sind diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12055784
Alte Dokumentnummer
N3199660621J