Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
19.06.1976 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 257/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 327.06.200131.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 331.12.199626.06.2001 § → § BGBl. Nr. 798/1996
§ 319.06.197630.12.1996 BGBl. Nr. 257/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.06.1976BGBl. Nr. 257/1976

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996danach: BGBl. Nr. 798/1996

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1974 bzw. ab 1. 1. 1975 (Paragraph 8, BGBl.

Nr. 257 aus 1976,)

Ende des Bezugszeitraumes: Absatz 3

bis 31. 12. 1996

Paragraph 8 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,

Text

Paragraph 3, (1) Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 4 000 S beträgt.

  1. Absatz 2,Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des Paragraph 11, des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer für die Beurteilung der Vergütungsberechtigung gemäß Absatz eins, maßgebend.
  2. Absatz 3,Für die Lieferung von Lebens- und Genußmitteln, Getränken und Tabakerzeugnissen ist eine Umsatzsteuervergütung ausgeschlossen, soweit derartige Waren nicht im Rahmen der von den ausländischen Vertretungsbehörden veranstalteten Empfänge mit mindestens zehn Teilnehmern verbraucht werden.
  3. Absatz 4,Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, daß österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbarte abgabenrechtliche Stellung zukommt.

Schlagworte

Lebensmittel, Zigarette, Gegenseitigkeit, Reziprozität, Zigarre

Gesetzesnummer

10004228

Dokumentnummer

NOR12046435

Alte Dokumentnummer

N3197612306P