Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1976Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1974 bzw. ab 1. 1. 1975 (§ 8 BGBl.Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1974 bzw. ab 1. 1. 1975 (Paragraph 8, BGBl.
Nr. 257/1976) Nr. 257 aus 1976,)
Ende des Bezugszeitraumes: Abs. 3Ende des Bezugszeitraumes: Absatz 3
bis 31. 12. 1996
§ 8a idF BGBl. Nr. 798/1996 Paragraph 8 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,
Text
§ 3. (1) Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 4 000 S beträgt.Paragraph 3, (1) Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 4 000 S beträgt.
(2)Absatz 2,Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des § 11 des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer für die Beurteilung der Vergütungsberechtigung gemäß Abs. 1 maßgebend.Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des Paragraph 11, des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer für die Beurteilung der Vergütungsberechtigung gemäß Absatz eins, maßgebend.
(3)Absatz 3,Für die Lieferung von Lebens- und Genußmitteln, Getränken und Tabakerzeugnissen ist eine Umsatzsteuervergütung ausgeschlossen, soweit derartige Waren nicht im Rahmen der von den ausländischen Vertretungsbehörden veranstalteten Empfänge mit mindestens zehn Teilnehmern verbraucht werden.
(4)Absatz 4,Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, daß österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbarte abgabenrechtliche Stellung zukommt.
Schlagworte
Lebensmittel, Zigarette, Gegenseitigkeit, Reziprozität, Zigarre
Dokumentnummer
NOR12046435
Alte Dokumentnummer
N3197612306P