Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
27.06.2001 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 59/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 327.06.200131.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 331.12.199626.06.2001 § → § BGBl. Nr. 798/1996
§ 319.06.197630.12.1996 BGBl. Nr. 257/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.06.2001BGBl. I Nr. 59/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins

ab 1. 1. 2002

Paragraph 8 a, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 73 Euro beträgt.
  2. Absatz 2,Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des Paragraph 11, des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer für die Beurteilung der Vergütungsberechtigung gemäß Absatz eins, maßgebend.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,)
  4. Absatz 4,Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, daß österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbarte abgabenrechtliche Stellung zukommt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001

Schlagworte

Lebensmittel, Zigarette, Gegenseitigkeit, Reziprozität, Zigarre

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004228

Dokumentnummer

NOR40018960