Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1Bezugszeitraum: Absatz eins
ab 1. 1. 2002
§ 8a Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 59/2001 Paragraph 8 a, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 73 Euro beträgt.
(2)Absatz 2,Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des § 11 des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer für die Beurteilung der Vergütungsberechtigung gemäß Abs. 1 maßgebend.Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des Paragraph 11, des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer für die Beurteilung der Vergütungsberechtigung gemäß Absatz eins, maßgebend.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 798/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,) (4)Absatz 4,Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, daß österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbarte abgabenrechtliche Stellung zukommt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
Schlagworte
Lebensmittel, Zigarette, Gegenseitigkeit, Reziprozität, Zigarre
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR40018960