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§ 6

Fassungen
19.06.1976 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 257/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 631.12.199631.12.2018 § → § BGBl. Nr. 798/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 619.06.197630.12.1996 BGBl. Nr. 257/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.06.1976BGBl. Nr. 257/1976

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996danach: BGBl. Nr. 798/1996

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1974 bzw. ab 1. 1. 1975 (Paragraph 8, BGBl.

Nr. 257 aus 1976,)

Text

Paragraph 6, (1) Werden Gegenstände, hinsichtlich derer eine Umsatzsteuervergütung für einen Abrechnungszeitraum gewährt worden ist, innerhalb eines der folgenden vier Abrechnungszeiträume entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch dieses letztgenannten Abrechnungszeitraumes anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen.

  1. Absatz 2,Kommt in einem Abrechnungszeitraum hervor, daß eine Umsatzsteuervergütung zu Unrecht gewährt wurde, so ist der zu Unrecht vergütete Betrag zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch dieses Abrechnungszeitraumes anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen. Eine Anrechnung hat zu unterbleiben, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuer zu Unrecht vergütet wurde, ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren verstrichen ist.

Gesetzesnummer

10004228

Dokumentnummer

NOR12046438

Alte Dokumentnummer

N3197612309P