Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1Bezugszeitraum: Absatz eins
ab 1. 1. 1997
§ 8a idF BGBl. Nr. 798/1996 Paragraph 8 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Werden Gegenstände, hinsichtlich derer eine Umsatzsteuervergütung gewährt worden ist, innerhalb von zwei Jahren ab der Anschaffung entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch des Abrechnungszeitraumes, in dem die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe erfolgt, anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen.
(2)Absatz 2,Kommt in einem Abrechnungszeitraum hervor, daß eine Umsatzsteuervergütung zu Unrecht gewährt wurde, so ist der zu Unrecht vergütete Betrag zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch dieses Abrechnungszeitraumes anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen. Eine Anrechnung hat zu unterbleiben, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuer zu Unrecht vergütet wurde, ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren verstrichen ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12055787
Alte Dokumentnummer
N3199660624J