Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
31.12.1996 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 798/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 631.12.199631.12.2018 § → § BGBl. Nr. 798/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 619.06.197630.12.1996 BGBl. Nr. 257/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 798/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins

ab 1. 1. 1997

Paragraph 8 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Werden Gegenstände, hinsichtlich derer eine Umsatzsteuervergütung gewährt worden ist, innerhalb von zwei Jahren ab der Anschaffung entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch des Abrechnungszeitraumes, in dem die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe erfolgt, anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen.
  2. Absatz 2,Kommt in einem Abrechnungszeitraum hervor, daß eine Umsatzsteuervergütung zu Unrecht gewährt wurde, so ist der zu Unrecht vergütete Betrag zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch dieses Abrechnungszeitraumes anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen. Eine Anrechnung hat zu unterbleiben, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuer zu Unrecht vergütet wurde, ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren verstrichen ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004228

Dokumentnummer

NOR12055787

Alte Dokumentnummer

N3199660624J