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§ 102 EStG 1972

Fassungen
30.12.1977 bis 17.07.1987 — BGBl. Nr. 645/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10218.07.198731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 312/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 10230.12.197717.07.1987 § → § BGBl. Nr. 645/1977
§ 10209.08.197429.12.1977 § → § BGBl. Nr. 469/1974
§ 10213.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

30.12.1977BGBl. Nr. 645/1977

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987danach: BGBl. Nr. 312/1987

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3 :

ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)

Abschn. römisch eins Artikel römisch vier, Ziffer eins, Litera a, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,.

Text

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Paragraph 102, (1) Beschränkt Steuerpflichtige sind mit ihren Einkünften, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Vorschriften der Paragraphen 99 bis 101 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der Veranlagung dürfen Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4,) oder Werbungskosten (Paragraph 16,) nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschriften der Paragraphen 18, 34 bis 36 sowie der Paragraphen 38, 40, 41, 105 und 106 sind nicht anwendbar.

  1. Absatz 2,Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, allein nach den Vorschriften des Paragraph 33, Absatz eins und 2, Paragraph 33, Absatz 8, ist zu beachten.
  3. Absatz 4,Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.
  4. Absatz 5,Abweichend von den Vorschriften der Absatz eins und 4 sind beschränkt Steuerpflichtige, denen steuerabzugspflichtige Einkünfte zufließen, die Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind, oder die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter beziehen, mit diesen Einkünften unter Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046638

Alte Dokumentnummer

N3197713167R