Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3:Bezugszeitraum: Absatz 3 :
ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 312/1987. Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987,.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Beschränkt Steuerpflichtige sind mit ihren Einkünften, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Vorschriften der §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der Veranlagung dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschriften der §§ 18, 34 bis 36 sowie der §§ 38, 40, 41, 105 und 106 sind nicht anwendbar.Beschränkt Steuerpflichtige sind mit ihren Einkünften, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Vorschriften der Paragraphen 99 bis 101 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der Veranlagung dürfen Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4,) oder Werbungskosten (Paragraph 16,) nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschriften der Paragraphen 18, 34 bis 36 sowie der Paragraphen 38, 40, 41, 105 und 106 sind nicht anwendbar.
(2)Absatz 2,Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 2) nicht zulässig.Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, gemäß § 33 Abs. 1 und 2 zu berechnen. Beträgt die Einkommensteuer weniger als 3 800 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 3 800 S und der Einkommensteuer; § 33 Abs. 8 ist zu beachten.Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 zu berechnen. Beträgt die Einkommensteuer weniger als 3 800 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 3 800 S und der Einkommensteuer; Paragraph 33, Absatz 8, ist zu beachten.
(4)Absatz 4,Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.
(5)Absatz 5,Abweichend von den Vorschriften der Abs. 1 und 4 sind beschränkt Steuerpflichtige, denen steuerabzugspflichtige Einkünfte zufließen, die Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind, oder die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter beziehen, mit diesen Einkünften unter Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge zur Einkommensteuer zu veranlagen.Abweichend von den Vorschriften der Absatz eins und 4 sind beschränkt Steuerpflichtige, denen steuerabzugspflichtige Einkünfte zufließen, die Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind, oder die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter beziehen, mit diesen Einkünften unter Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12049032
Alte Dokumentnummer
N3198711805A