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§ 102 EStG 1972

Fassungen
18.07.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 312/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10218.07.198731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 312/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 10230.12.197717.07.1987 § → § BGBl. Nr. 645/1977
§ 10209.08.197429.12.1977 § → § BGBl. Nr. 469/1974
§ 10213.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

18.07.1987BGBl. Nr. 312/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3 :

ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)

Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987,.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Beschränkt Steuerpflichtige sind mit ihren Einkünften, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Vorschriften der Paragraphen 99 bis 101 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der Veranlagung dürfen Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4,) oder Werbungskosten (Paragraph 16,) nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschriften der Paragraphen 18, 34 bis 36 sowie der Paragraphen 38, 40, 41, 105 und 106 sind nicht anwendbar.
  2. Absatz 2,Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 zu berechnen. Beträgt die Einkommensteuer weniger als 3 800 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 3 800 S und der Einkommensteuer; Paragraph 33, Absatz 8, ist zu beachten.
  4. Absatz 4,Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.
  5. Absatz 5,Abweichend von den Vorschriften der Absatz eins und 4 sind beschränkt Steuerpflichtige, denen steuerabzugspflichtige Einkünfte zufließen, die Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind, oder die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter beziehen, mit diesen Einkünften unter Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12049032

Alte Dokumentnummer

N3198711805A