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§ 1

Fassungen
20.04.1977 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 161/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 131.12.201031.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 119.06.199830.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 79/1998
§ 101.08.199618.06.1998 § → § BGBl. Nr. 383/1996
§ 101.07.198831.07.1996 § → § BGBl. Nr. 339/1988
§ 120.04.197730.06.1988 BGBl. Nr. 161/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.04.1977BGBl. Nr. 161/1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988danach: BGBl. Nr. 339/1988

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven und der hiezu erforderlichen Einrichtungen im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1976,, im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
    1. Litera a
      der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 4 000 Mill. S an Kapital und 4 000 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    2. Litera b
      die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 500 Mill. S an Kapital und 500 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    3. Litera c
      das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie bestätigt, daß die Gesellschaft die im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz festgelegten Bedingungen, insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 6, erfüllt;
    4. Litera d
      die Laufzeit der Kredite 20 Jahre nicht übersteigt;
    5. Litera e
      die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969, und 494 aus 1974,) beträgt:

     <

           (           Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös )

           (           der Kreditoperation in Hundertsätzen  )

     100 x ( Zinsfuß + ------------------------------------- )

           (                     Mittlere Laufzeit           )

     ---------------------------------------------------------

Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;
<
  1. Litera f
    die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut Litera e, nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus dem im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
  2. Litera g
    die Gesellschaft sich verpflichtet, ihre Anlagen sowie das eingelagerte Erdöl und die Erdölderivate stets ausreichend gegen alle Schadensfälle - ausgenommen solche, die durch Krieg, kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand verursacht wurden - zu versichern, wozu insbesondere eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen ist;
  3. Litera h
    die Gesellschaft sich verpflichtet, den im Falle ihrer Liquidation verbleibenden Vermögensrest dem Bund als Entgelt für das durch die Übernahme der Bundeshaftung getragene Risiko zu überlassen.
  1. Absatz 3,Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Absatz 2, Litera e und f sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
  2. Absatz 4,Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Absatz 2, Litera e und f zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 5,Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811, BGBl. Nr. 184/1955, Emissionsverlust,
Werbekosten

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011

Gesetzesnummer

10004256

Dokumentnummer

NOR12046645

Alte Dokumentnummer

N3197713591P