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§ 1

Fassungen
01.08.1996 bis 18.06.1998 — BGBl. Nr. 383/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 131.12.201031.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 119.06.199830.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 79/1998
§ 101.08.199618.06.1998 § → § BGBl. Nr. 383/1996
§ 101.07.198831.07.1996 § → § BGBl. Nr. 339/1988
§ 120.04.197730.06.1988 BGBl. Nr. 161/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 383/1996

Außerkrafttretensdatum

18.06.1998danach: BGBl. I Nr. 79/1998

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven und der hiezu erforderlichen Einrichtungen im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1976,, im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Für die Dauer der Laufzeit dieser Kredite, ist der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung dieser Gesellschaft berufen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
    1. Litera a
      der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 4 000 Mill. S an Kapital und 4 000 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    2. Litera b
      die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 500 Mill. S an Kapital und 500 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    3. Litera c
      das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie bestätigt, daß die Gesellschaft die im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz festgelegten Bedingungen, insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 6, erfüllt;
    4. Litera d
      die Laufzeit der Kredite 20 Jahre nicht übersteigt;
    5. Litera e
      die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 3, BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.
    6. Litera f
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
    7. Litera g
      die Gesellschaft sich verpflichtet, ihre Anlagen sowie das eingelagerte Erdöl und die Erdölderivate stets ausreichend gegen alle Schadensfälle - ausgenommen solche, die durch Krieg, kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand verursacht wurden - zu versichern, wozu insbesondere eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen ist;
    8. Litera h
      die Gesellschaft sich verpflichtet, den im Falle ihrer Liquidation verbleibenden Vermögensrest dem Bund als Entgelt für das durch die Übernahme der Bundeshaftung getragene Risiko zu überlassen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)

Schlagworte

§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811, BGBl. Nr. 184/1955, Emissionsverlust,
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Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011

Gesetzesnummer

10004256

Dokumentnummer

NOR12055209

Alte Dokumentnummer

N3199656788J