Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Garantiegesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 338/1981Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 2. (1) Die Gesellschaft hat ein Konto für eine Deckungsrücklage einzurichten. Diesem Konto ist der jährliche Saldo aus Erträgen und Aufwendungen (ausschließlich der Dotierung der Wertberichtigungen gemäß § 1b Abs. 3) gutzuschreiben oder anzulasten; ferner sind die Rückflüsse auf aus den Garantien geleisteten Zahlungen und die Zahlungen des Bundes gemäß § 3 gutzuschreiben sowie die Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien und die Wertberichtigungen gemäß § 1b Abs. 3 anzulasten.Paragraph 2, (1) Die Gesellschaft hat ein Konto für eine Deckungsrücklage einzurichten. Diesem Konto ist der jährliche Saldo aus Erträgen und Aufwendungen (ausschließlich der Dotierung der Wertberichtigungen gemäß Paragraph eins b, Absatz 3,) gutzuschreiben oder anzulasten; ferner sind die Rückflüsse auf aus den Garantien geleisteten Zahlungen und die Zahlungen des Bundes gemäß Paragraph 3, gutzuschreiben sowie die Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien und die Wertberichtigungen gemäß Paragraph eins b, Absatz 3, anzulasten.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft hat Sammelwertberichtigungen im Sinne des § 10 des Rekonstruktionsgesetzes, BGBl. Nr. 183/1955, nicht zu bilden.Die Gesellschaft hat Sammelwertberichtigungen im Sinne des Paragraph 10, des Rekonstruktionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955,, nicht zu bilden.
Dokumentnummer
NOR12046657
Alte Dokumentnummer
N3197714299P