Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Garantiegesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1990Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 2. (1) Die Gesellschaft hat ein Konto für eine Deckungsrücklage einzurichten. Diesem Konto ist der jährliche Saldo aus Erträgen und Aufwendungen (ausschließlich der Dotierung der Wertberichtigungen gemäß § 1b Abs. 3) gutzuschreiben oder anzulasten; ferner sind die Rückflüsse auf aus den Garantien geleisteten Zahlungen und die Zahlungen des Bundes gemäß § 3 gutzuschreiben sowie die Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien und die Wertberichtigungen gemäß § 1b Abs. 3 anzulasten.Paragraph 2, (1) Die Gesellschaft hat ein Konto für eine Deckungsrücklage einzurichten. Diesem Konto ist der jährliche Saldo aus Erträgen und Aufwendungen (ausschließlich der Dotierung der Wertberichtigungen gemäß Paragraph eins b, Absatz 3,) gutzuschreiben oder anzulasten; ferner sind die Rückflüsse auf aus den Garantien geleisteten Zahlungen und die Zahlungen des Bundes gemäß Paragraph 3, gutzuschreiben sowie die Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien und die Wertberichtigungen gemäß Paragraph eins b, Absatz 3, anzulasten.
(2)Absatz 2,Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien sind insoweit nicht dem Konto für eine Deckungsrücklage anzulasten, als diese Zahlungen durch Kreditoperationen gemäß § 6 finanziert werden.Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien sind insoweit nicht dem Konto für eine Deckungsrücklage anzulasten, als diese Zahlungen durch Kreditoperationen gemäß Paragraph 6, finanziert werden.
Dokumentnummer
NOR12050950
alte Dokumentnummer
N3199012706J