Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Garantiegesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes für Kreditoperationen (Aufnahme von Krediten, Begebung von Anleihen oder sonstigen festverzinslichen Wertpapieren) inländischer Banken Haftungen gemäß § 1357 ABGB in dem Ausmaß zu übernehmen, als der Erlös der Kreditoperationen zu Finanzierungen verwendet wurde, für die die Gesellschaft die Garantie übernommen hat, und wennDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes für Kreditoperationen (Aufnahme von Krediten, Begebung von Anleihen oder sonstigen festverzinslichen Wertpapieren) inländischer Banken Haftungen gemäß Paragraph 1357, ABGB in dem Ausmaß zu übernehmen, als der Erlös der Kreditoperationen zu Finanzierungen verwendet wurde, für die die Gesellschaft die Garantie übernommen hat, und wenn
die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens und des sonstigen Kredites 20 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 276/1969 und BGBl. Nr. 494/1974) beträgt:die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969, und Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1974,) beträgt:

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. b nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut Litera b, nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.
(2)Absatz 2,Eine Kreditoperation gemäß Abs. 1 darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 500 Mill. S nicht übersteigen. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 1 lit. b zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.Eine Kreditoperation gemäß Absatz eins, darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 500 Mill. S nicht übersteigen. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Absatz eins, Litera b, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Der Umfang der gemäß Abs. 1 garantierten Verpflichtungen an Kapital und Zinsen einer Bank darf nicht höher sein als der Gesamtbetrag der von der Gesellschaft garantierten Rechte der betreffenden Bank.Der Umfang der gemäß Absatz eins, garantierten Verpflichtungen an Kapital und Zinsen einer Bank darf nicht höher sein als der Gesamtbetrag der von der Gesellschaft garantierten Rechte der betreffenden Bank.
Anmerkung
Statt: Nationalbankgesetz 1955 nunmehr: Nationalbankgesetz 1984,
BGBl. Nr. 50/1984.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2025
Dokumentnummer
NOR12046661
Alte Dokumentnummer
N3197714303P