Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.05.1990 bis 18.06.1998 — BGBl. Nr. 254/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute31.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 228/2021
§ 601.10.200230.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 130/2002
§ 619.06.199830.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 79/1998
§ 601.05.199018.06.1998 § → § BGBl. Nr. 254/1990
§ 601.01.198730.04.1990 BGBl. Nr. 325/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Garantiegesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1990BGBl. Nr. 254/1990

Außerkrafttretensdatum

18.06.1998danach: BGBl. I Nr. 79/1998

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph 6, (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Gesellschaft die Ausgaben für Zinsen, Kosten und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die Gesellschaft im Gesamtausmaß bis zu 5 Milliarden Schilling mit Haftung des Bundes gemäß Absatz 2, aufnimmt.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß Paragraph 1357, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für von der Gesellschaft im Inland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) zu übernehmen, insofern diese Kreditoperationen von der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes besteht, durchgeführt werden.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Absatz 2, erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
    1. Litera a
      der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 5 Milliarden Schilling an Kapital und 5 Milliarden Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    2. Litera b
      die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von 2 Milliarden Schilling nicht übersteigt;
    3. Litera c
      die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;
    4. Litera d
      die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der in Absatz 4, umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,) beträgt.
  3. Absatz 4,Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Absatz 3, Litera d, ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zins- und Tilgungszahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Kreditoperationen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen.

Gesetzesnummer

10004257

Dokumentnummer

NOR12050952

Alte Dokumentnummer

N3199012708J