Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1978,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2:Bezugszeitraum: Absatz 2 :
ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)
Art. II Z 2 BGBl. Nr. 571/1978. Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1978,.
Text
Mehrere Lohnsteuerkarten
§ 54. (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (§ 25) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk:Paragraph 54, (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (Paragraph 25,) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des Paragraph 71, zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk:
"Hinzurechnungsbetrag gemäß § 54 Abs. 2 EStG" zu versehen ist."Hinzurechnungsbetrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, EStG" zu versehen ist.
(2)Absatz 2,Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
1 560 S 360 S 60 S.
Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte sind vor
Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn
folgende Beträge hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
2 860 S 660 S 110 S.
(3)Absatz 3,Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene als "Erste" zu bezeichnen. Eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl gilt als "Erste Lohnsteuerkarte".