Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 4:Bezugszeitraum: Absatz 4 :
ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)
Abschn. I Art. II Z 6 BGBl. Nr. 312/1987. Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer 6, Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987,.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
Mehrere Lohnsteuerkarten
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (§ 25) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk:Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (Paragraph 25,) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des Paragraph 71, zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk:
“Hinzurechnungsbetrag gemäß § 54 Abs. 2 EStG” zu versehen ist.“Hinzurechnungsbetrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, EStG” zu versehen ist.
(2)Absatz 2,Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
1 742 S 402 S 67 S.
Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte sind vor
Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn
folgende Beträge hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
3 250 S 750 S 125 S.
(3)Absatz 3,Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene als “Erste” zu bezeichnen. Eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl gilt als “Erste Lohnsteuerkarte”.
(4)Absatz 4,Die Gemeinde hat dem Finanzamt über die Ausstellung von Zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten Mitteilung zu machen. Die Mitteilung hat anläßlich der Personenstands- und Betriebsaufnahme, bei nachträglicher Ausschreibung mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, durch Übermittlung eines automationsunterstützten Ausdruckes, durch Datenträgeraustausch oder durch Übersendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilung unter sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 3 und die Form des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.Die Gemeinde hat dem Finanzamt über die Ausstellung von Zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten Mitteilung zu machen. Die Mitteilung hat anläßlich der Personenstands- und Betriebsaufnahme, bei nachträglicher Ausschreibung mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, durch Übermittlung eines automationsunterstützten Ausdruckes, durch Datenträgeraustausch oder durch Übersendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und die Form des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12049019
Alte Dokumentnummer
N3198711797A