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§ 54 EStG 1972

Fassungen
18.07.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 312/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5418.07.198731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 312/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 5424.10.198617.07.1987 § → § BGBl. Nr. 562/1986
§ 5401.12.197823.10.1986 § → § BGBl. Nr. 571/1978
§ 5409.08.197430.11.1978 § → § BGBl. Nr. 469/1974
§ 5413.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

18.07.1987BGBl. Nr. 312/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 4 :

ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)

Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer 6, Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987,.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Mehrere Lohnsteuerkarten

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (Paragraph 25,) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des Paragraph 71, zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk:

“Hinzurechnungsbetrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, EStG” zu versehen ist.

  1. Absatz 2,Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:

        monatlich          wöchentlich           täglich

         1 742 S              402 S                67 S.

Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte sind vor

Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn

folgende Beträge hinzuzurechnen:

        monatlich          wöchentlich           täglich

         3 250 S              750 S               125 S.

  1. Absatz 3,Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene als “Erste” zu bezeichnen. Eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl gilt als “Erste Lohnsteuerkarte”.
  2. Absatz 4,Die Gemeinde hat dem Finanzamt über die Ausstellung von Zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten Mitteilung zu machen. Die Mitteilung hat anläßlich der Personenstands- und Betriebsaufnahme, bei nachträglicher Ausschreibung mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, durch Übermittlung eines automationsunterstützten Ausdruckes, durch Datenträgeraustausch oder durch Übersendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und die Form des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12049019

Alte Dokumentnummer

N3198711797A