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§ 4 StVBG

Fassungen
01.07.1978 bis 31.07.1988 — BGBl. Nr. 302/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.08.198831.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 401.07.197831.07.1988 BGBl. Nr. 302/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsbeitragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1978BGBl. Nr. 302/1978

Außerkrafttretensdatum

31.07.1988

Abkürzung

StVBG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Beitragsschuld, Beitragsschuldner, Haftung

Paragraph 4, (1) Die Beitragsschuld entsteht für Beförderungen mit Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Beförderung durchgeführt wird. Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen entsteht die Beitragsschuld mit ihrer Bekanntgabe; erfolgt der Eintritt oder Austritt des Fahrzeuges unter Verletzung zollrechtlicher Vorschriften, so entsteht die Beitragsschuld mit dem Grenzübertritt.

  1. Absatz 2,Beitragsschuldner ist der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei Fahrzeugen, die ohne Beistellung eines Lenkers vermietet werden, der Mieter und bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auch der Lenker. Der Lenker des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen gilt als Vertreter des anderen Beitragsschuldners, sofern nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet.
  2. Absatz 3,Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen haften für den Beitrag, auch wenn sie nicht im Eigentum des Beitragsschuldners stehen. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer oder der Verfügungsberechtigte nachweist, daß ihm die Fahrzeuge gestohlen oder auf andere deliktische Weise entzogen worden sind.

Schlagworte

Steuerschuld, Steuerschuldner, Sachhaftung

Gesetzesnummer

10004282

Dokumentnummer

NOR12046763

Alte Dokumentnummer

N31978159480