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§ 4 StVBG

Fassungen
01.08.1988 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.08.198831.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 401.07.197831.07.1988 BGBl. Nr. 302/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsbeitragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

StVBG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,.

Text

Beitragsschuld, Beitragsschuldner, Haftung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Beitragsschuld entsteht für Beförderungen mit Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Beförderung durchgeführt wird. Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen entsteht die Beitragsschuld mit ihrer Bekanntgabe; erfolgt der Eintritt oder Austritt des Fahrzeuges unter Verletzung zollrechtlicher Vorschriften, so entsteht die Beitragsschuld mit dem Grenzübertritt.
  2. Absatz 2,Beitragsschuldner ist der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges. Bei Anhängern mit ausländischem Kennzeichen haftet der Zulassungsbesitzer des ziehenden Fahrzeuges für den Beitrag. Der Lenker des Fahrzeuges gilt als Vertreter dessen, der den Beitrag für ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen schuldet oder für den Beitrag haftet, sofern nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen haften für den Beitrag, auch wenn sie nicht im Eigentum des Beitragsschuldners stehen. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer oder der Verfügungsberechtigte nachweist, daß ihm die Fahrzeuge gestohlen oder auf andere deliktische Weise entzogen worden sind.

Schlagworte

Steuerschuld, Steuerschuldner, Sachhaftung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10004282

Dokumentnummer

NOR12049463

Alte Dokumentnummer

N3198810266A