Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenverkehrsbeitragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.08.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. II, BGBl. Nr. 629/1994.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,.
Text
Beitragsschuld, Beitragsschuldner, Haftung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Beitragsschuld entsteht für Beförderungen mit Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Beförderung durchgeführt wird. Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen entsteht die Beitragsschuld mit ihrer Bekanntgabe; erfolgt der Eintritt oder Austritt des Fahrzeuges unter Verletzung zollrechtlicher Vorschriften, so entsteht die Beitragsschuld mit dem Grenzübertritt.
(2)Absatz 2,Beitragsschuldner ist der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges. Bei Anhängern mit ausländischem Kennzeichen haftet der Zulassungsbesitzer des ziehenden Fahrzeuges für den Beitrag. Der Lenker des Fahrzeuges gilt als Vertreter dessen, der den Beitrag für ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen schuldet oder für den Beitrag haftet, sofern nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet.
(3)Absatz 3,Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen haften für den Beitrag, auch wenn sie nicht im Eigentum des Beitragsschuldners stehen. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer oder der Verfügungsberechtigte nachweist, daß ihm die Fahrzeuge gestohlen oder auf andere deliktische Weise entzogen worden sind.
Schlagworte
Steuerschuld, Steuerschuldner, Sachhaftung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018
Dokumentnummer
NOR12049463
Alte Dokumentnummer
N3198810266A