Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
17.02.1979 bis 18.06.1998 — BGBl. Nr. 59/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 119.06.199831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011
§ 117.02.197918.06.1998 BGBl. Nr. 59/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.02.1979BGBl. Nr. 59/1979

Außerkrafttretensdatum

18.06.1998

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die
    1. Ziffer eins
      von der Österreichischen
      Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder
    2. Ziffer 2
      von einer oder mehreren Sondergesellschaften gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, oder
    3. Ziffer 3
      von der Österreichischen
      Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der in Ziffer 2, genannten Sondergesellschaften
    im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, die der Konversion der von den genannten Gesellschaften aufgenommenen und vom Bund verbürgten Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Konversion zur Erzielung besserer Kreditkonditionen erfolgt, insbesondere die prozentuelle Gesamtbelastung im Sinne der Formel laut Ziffer 5, vermindert wird oder dies der Verminderung des Währungsrisikos dient, oder hiedurch das Ende von Fristen der Tilgungsverpflichtungen hinausgeschoben wird;
    2. Ziffer 2
      der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 12 500 Mill. S an Kapital und 12 500 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    3. Ziffer 3
      die Kreditoperation im Einzelfall den Nominalbetrag der aushaftenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite, die konvertiert werden sollen, nicht übersteigt;
    4. Ziffer 4
      die Laufzeit der neuen Kreditoperation den Zeitraum von 30 Jahren nicht übersteigt;
    5. Ziffer 5
      die prozentuelle Gesamtbelastung der neuen Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 184) beträgt:

           (           Rückzahlungskurs, abzüglich Nettoerlös der  )

           (                Kreditoperation in Hundertsätzen       )

     100 X ( Zinsfuß + ------------------------------------------- )

           (                       Mittlere Laufzeit               )

     ---------------------------------------------------------------

Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;

  1. Ziffer 6
    und wenn die prozentuelle Gesamtbelastung der neuen Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut Ziffer 5, nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.
  1. Absatz 3,Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Absatz 2, Ziffer 5 und 6 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
  2. Absatz 4,Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Absatz 2, Ziffer 5 und 6 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 5,Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 6,Eine Konversion liegt auch dann vor, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt.
  5. Absatz 7,In den Konversionsverträgen ist ausdrücklich festzuhalten, welche Schuld aus dem Erlös der Kreditoperation konvertiert werden soll. Die Tilgung der alten Schuld ist dem Bundesministerium für Finanzen nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004306

Dokumentnummer

NOR12046971

Alte Dokumentnummer

N3197916620S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/59/P1/NOR12046971