Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 59/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die
von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder
von einer oder mehreren Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, odervon einer oder mehreren Sondergesellschaften gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, oder von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der in Z 2 genannten SondergesellschaftenElektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der in Ziffer 2, genannten Sondergesellschaften
im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, die der Konversion der von den genannten Gesellschaften aufgenommenen und vom Bund verbürgten Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) zu übernehmen.im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, die der Konversion der von den genannten Gesellschaften aufgenommenen und vom Bund verbürgten Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) zu übernehmen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wennDer Bundesminister für Finanzen darf von der im Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
die Konversion zur Erzielung besserer Kreditkonditionen erfolgt, insbesondere die prozentuelle Gesamtbelastung im Sinne der Formel laut Z 5 vermindert wird oder dies der Verminderung des Währungsrisikos dient, oder hiedurch das Ende von Fristen der Tilgungsverpflichtungen hinausgeschoben wird;die Konversion zur Erzielung besserer Kreditkonditionen erfolgt, insbesondere die prozentuelle Gesamtbelastung im Sinne der Formel laut Ziffer 5, vermindert wird oder dies der Verminderung des Währungsrisikos dient, oder hiedurch das Ende von Fristen der Tilgungsverpflichtungen hinausgeschoben wird;
der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 12 500 Mill. S an Kapital und 12 500 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Kreditoperation im Einzelfall den Nominalbetrag der aushaftenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite, die konvertiert werden sollen, nicht übersteigt;
die Laufzeit der neuen Kreditoperation den Zeitraum von 30 Jahren nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,)
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,) (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,) (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,) (6)Absatz 6,Eine Konversion liegt auch dann vor, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt.
(7)Absatz 7,In den Konversionsverträgen ist ausdrücklich festzuhalten, welche Schuld aus dem Erlös der Kreditoperation konvertiert werden soll. Die Tilgung der alten Schuld ist dem Bundesministerium für Finanzen nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Dokumentnummer
NOR12056458
Alte Dokumentnummer
N3199811157O