Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
19.06.1998 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 119.06.199831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011
§ 117.02.197918.06.1998 BGBl. Nr. 59/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.06.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die
    1. Ziffer eins
      von der Österreichischen
      Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder
    2. Ziffer 2
      von einer oder mehreren Sondergesellschaften gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, oder
    3. Ziffer 3
      von der Österreichischen
      Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der in Ziffer 2, genannten Sondergesellschaften
    im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, die der Konversion der von den genannten Gesellschaften aufgenommenen und vom Bund verbürgten Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Konversion zur Erzielung besserer Kreditkonditionen erfolgt, insbesondere die prozentuelle Gesamtbelastung im Sinne der Formel laut Ziffer 5, vermindert wird oder dies der Verminderung des Währungsrisikos dient, oder hiedurch das Ende von Fristen der Tilgungsverpflichtungen hinausgeschoben wird;
    2. Ziffer 2
      der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 12 500 Mill. S an Kapital und 12 500 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    3. Ziffer 3
      die Kreditoperation im Einzelfall den Nominalbetrag der aushaftenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite, die konvertiert werden sollen, nicht übersteigt;
    4. Ziffer 4
      die Laufzeit der neuen Kreditoperation den Zeitraum von 30 Jahren nicht übersteigt;
    5. Ziffer 5
      die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,)
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,)
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,)
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,)
  6. Absatz 6,Eine Konversion liegt auch dann vor, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt.
  7. Absatz 7,In den Konversionsverträgen ist ausdrücklich festzuhalten, welche Schuld aus dem Erlös der Kreditoperation konvertiert werden soll. Die Tilgung der alten Schuld ist dem Bundesministerium für Finanzen nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004306

Dokumentnummer

NOR12056458

Alte Dokumentnummer

N3199811157O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/59/P1/NOR12056458