Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Aufgaben der Vereinsversammlung
§ 9. (1) Die Vereinsversammlung hat die dem Landeshauptmann angezeigten Statuten unverändert festzustellen und die Gründung der Sparkasse zu beschließen. In der ersten Sitzung der Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher hat als Zustellungsbevollmächtigter alle für die Gründung der Sparkasse erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.Paragraph 9, (1) Die Vereinsversammlung hat die dem Landeshauptmann angezeigten Statuten unverändert festzustellen und die Gründung der Sparkasse zu beschließen. In der ersten Sitzung der Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher hat als Zustellungsbevollmächtigter alle für die Gründung der Sparkasse erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Nach der Gründung der Sparkasse obliegt der Vereinsversammlung:
die Beschlußfassung über die Änderung der Statuten;
die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
die Wahl des Vereinsvorstehers, seiner Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Sparkassenrats (§ 17 Abs. 7);die Wahl des Vereinsvorstehers, seiner Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Sparkassenrats (Paragraph 17, Absatz 7,);
die Erstellung der Satzung der Sparkasse;
die Entgegennahme des Berichts über den vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß, des gebilligten Lageberichts der Sparkasse sowie des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß § 22 Abs. 2;die Entgegennahme des Berichts über den vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß, des gebilligten Lageberichts der Sparkasse sowie des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß Paragraph 22, Absatz 2,;
die Zustimmung zu einem Beschluß des Sparkassenrats über die Verschmelzung oder Auflösung der Sparkasse;
die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstands und des Sparkassenrats über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 92 BWG in eine Sparkasse Aktiengesellschaft;die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstands und des Sparkassenrats über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß Paragraph 92, BWG in eine Sparkasse Aktiengesellschaft;
die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
Anmerkung
Zu Abs. 2 Z 5: Der Ausdruck „Geschäftsberichts'' wurde durch
„Lageberichts'' ersetzt (vgl. § 45 idF BGBl. Nr. 532/1993).
Dokumentnummer
NOR12047002
alte Dokumentnummer
N3197924563L