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§ 9 SpG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 901.01.199931.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 184/1998
§ 901.01.199431.12.1998 BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 184/1998

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufgaben der Vereinsversammlung

Paragraph 9, (1) Die Vereinsversammlung hat die dem Landeshauptmann angezeigten Statuten unverändert festzustellen und die Gründung der Sparkasse zu beschließen. In der ersten Sitzung der Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher hat als Zustellungsbevollmächtigter alle für die Gründung der Sparkasse erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

  1. Absatz 2,Nach der Gründung der Sparkasse obliegt der Vereinsversammlung:
    1. Ziffer eins
      die Beschlußfassung über die Änderung der Statuten;
    2. Ziffer 2
      die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
    3. Ziffer 3
      die Wahl des Vereinsvorstehers, seiner Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Sparkassenrats (Paragraph 17, Absatz 7,);
    4. Ziffer 4
      die Erstellung der Satzung der Sparkasse;
    5. Ziffer 5
      die Entgegennahme des Berichts über den vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß, des gebilligten Lageberichts der Sparkasse sowie des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß Paragraph 22, Absatz 2,;
    6. Ziffer 6
      die Zustimmung zu einem Beschluß des Sparkassenrats über die Verschmelzung oder Auflösung der Sparkasse;
    7. Ziffer 7
      die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstands und des Sparkassenrats über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß Paragraph 92, BWG in eine Sparkasse Aktiengesellschaft;
    8. Ziffer 8
      die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

Anmerkung

Zu Abs. 2 Z 5: Der Ausdruck „Geschäftsberichts'' wurde durch
„Lageberichts'' ersetzt (vgl. § 45 idF BGBl. Nr. 532/1993).

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12047002

alte Dokumentnummer

N3197924563L