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§ 9 SpG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.03.2002 — BGBl. I Nr. 184/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 901.01.199931.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 184/1998
§ 901.01.199431.12.1998 BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 184/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufgaben der Vereinsversammlung

Paragraph 9, (1) Die Vereinsversammlung hat die dem Landeshauptmann angezeigten Statuten unverändert festzustellen und die Gründung der Sparkasse zu beschließen. In der ersten Sitzung der Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher hat als Zustellungsbevollmächtigter alle für die Gründung der Sparkasse erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

  1. Absatz 2,Nach der Gründung der Sparkasse obliegt der Vereinsversammlung:
    1. Ziffer eins
      die Beschlußfassung über die Änderung der Statuten;
    2. Ziffer 2
      die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
    3. Ziffer 3
      die Wahl des Vereinsvorstehers, seiner Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Sparkassenrats (Paragraph 17, Absatz 7,);
    4. Ziffer 4
      die Erstellung der Satzung der Sparkasse;
    5. Ziffer 5
      die Entgegennahme des Berichts über den vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß, des gebilligten Lageberichts der Sparkasse sowie des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß Paragraph 22, Absatz 2,;
    6. Ziffer 6
      die Zustimmung zu einem Beschluß des Sparkassenrats über die Verschmelzung oder Auflösung der Sparkasse;
    7. Ziffer 7
      die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Sparkassenrates über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß Paragraph 92, BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft oder über die formwechselnde Umwandlung einer Sparkasse, die zuvor ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, in eine Privatstiftung;
    8. Ziffer 8
      die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;
    9. Ziffer 9
      die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrates über den Ausschluß von Begünstigten und die Ergänzung um weitere Begünstigte gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 3, sowie zu Beschlüssen gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 4 und Paragraph 27 c, Absatz 4,;
    10. Ziffer 10
      die Zustimmung zur Auflösung einer Privatstiftung, die durch Umwandlung einer gemäß Paragraph 3, gegründeten Sparkasse (Vereinssparkasse) entstanden ist.

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12057118

Alte Dokumentnummer

N3199855918L