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§ 13 SpG

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 10/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.04.2009 § → § BGBl. I Nr. 22/2009
§ 1301.04.200231.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 1301.01.199931.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 184/1998
§ 1301.01.199131.12.1998 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 184/1998

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Satzung der Sparkasse

Paragraph 13, (1) Jede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (Paragraph 2, Absatz eins,), bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein (Paragraph 3, Absatz eins,) zu erstellen ist.

  1. Absatz 2,Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und den Sitz der Sparkasse;
    2. Ziffer 2
      den Geschäftsgegenstand der Sparkasse;
    3. Ziffer 3
      die Art der Sparkasse;
    4. Ziffer 4
      bei einer Gemeindesparkasse den Namen aller für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftenden Gemeinden;
    5. Ziffer 5
      bei Gemeindesparkassen mit mehreren Haftungsgemeinden den Namen jener Haftungsgemeinde, deren Bürgermeister Vorsitzender des Sparkassenrats ist, und die auf die einzelnen Haftungsgemeinden entfallende Anzahl der Mitglieder des Sparkassenrats;
    6. Ziffer 6
      die Zahl der Mitglieder des Sparkassenrats;
    7. Ziffer 7
      die Zahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands;
    8. Ziffer 8
      die Form der Bekanntmachungen der Sparkasse.
  2. Absatz 3,Die Satzung kann für einzelne Arten von Bankgeschäften, insbesondere für Kreditgeschäfte, Höchstgrenzen (Einzelobligo- und Kontingentgrenzen), Laufzeiten und Sicherheiten näher bestimmen und festlegen, welche Kreditgeschäfte der Zustimmung des Sparkassenrats bedürfen.
  3. Absatz 4,Die Satzung und jede Änderung bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese ist zu erteilen, sofern die Satzung oder deren Änderung diesem Bundesgesetz sowie anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Bankwesengesetz nicht widersprechen. Der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch ist die Bewilligung der Satzung anzuschließen. Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Sparkasse nicht. Wird vorher im Namen der Sparkasse gehandelt, so haften die Handelnden persönlich als Gesamtschuldner.

Anmerkung

Zu Abs. 4: Mit 1. 1. 1994 wurde der Ausdruck „Kreditwesengesetz''
durch „Bankwesengesetz'' ersetzt (vgl. § 45 idF BGBl. Nr.
532/1993).
Der Ausdruck „Handelsregister'' wurde bereits mit Art. XXII Abs. 3
FBG, BGBl. Nr. 10/1991, durch „Firmenbuch'' ersetzt (vgl. auch § 45
idF BGBl. Nr. 532/1993).

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12047006

alte Dokumentnummer

N3197924567L