Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Vertretung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten. Mit den handelsgesetzlichen Einschränkungen kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Dritten gegenüber sind andere Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.
(2)Absatz 2,Ist eine Willenserklärung von Dritten der Sparkasse gegenüber abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(3)Absatz 3,In Rechtsbeziehungen zwischen den Vorstandsmitgliedern und der Sparkasse wird diese durch den Sparkassenrat vertreten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Dokumentnummer
NOR12047012
Alte Dokumentnummer
N3197924573L