Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Vertretung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten. Mit den unternehmensrechtlichen Einschränkungen kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Dritten gegenüber sind andere Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.
(2)Absatz 2,Ist eine Willenserklärung von Dritten der Sparkasse gegenüber abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(3)Absatz 3,In Rechtsbeziehungen zwischen den Vorstandsmitgliedern und der Sparkasse wird diese durch den Sparkassenrat vertreten.
Anmerkung
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Dokumentnummer
NOR40155714