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§ 1

Fassungen
04.04.1980 bis 11.05.1982 — BGBl. Nr. 135/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 112.05.198231.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 104.04.198011.05.1982 BGBl. Nr. 135/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wärmeschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.04.1980BGBl. Nr. 135/1980

Außerkrafttretensdatum

11.05.1982

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1980 (Paragraph 18, EStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,,

in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1979,) bis

31. 12. 1981 (Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1982,)

Text

römisch eins. ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZWECKMÄSSIGKEIT VON ANLAGEN

A. Allgemeine Erfordernisse

Paragraph eins, (1) Die in Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, EStG und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG genannten Anlagen sind dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die vertraglich zugesicherte Lebensdauer oder der Zeitraum, für den der Lieferant schriftlich die Verpflichtung zur vollen Wartung der Anlage und zur übernahme der Kosten für den Austausch von Anlagenteilen, die im Vertrag nicht ausdrücklich davon ausgeschlossen werden, übernimmt, mindestens fünf Jahre beträgt. Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Anlage (Kompaktanlage) typengeprüft ist.

  1. Absatz 2,Die Kosten einer Wärmepumpen- oder Solaranlage zur Raumheizung sind weiters nur dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn zur Zeit der Errichtung dieser Anlagen keine Möglichkeit zu einem unmittelbaren Anschluß an ein vorhandenes Fernwärmenetz gegeben war. Dies gilt nicht, wenn mit einer Wärmepumpenanlage eigenbetriebliche Abwärme genutzt wird.
  2. Absatz 3,Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist durch eine Ausfertigung des Vertrages, der die nach Absatz eins, erforderlichen Vereinbarungen enthält, oder durch eine Bescheinigung über die erfolgte Typenprüfung nachzuweisen. Überdies muß das ausführende Unternehmen die sachgemäße Montage bestätigen.

Gesetzesnummer

10004312

Dokumentnummer

NOR12047261

Alte Dokumentnummer

N3198011807S