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BGBl. Nr. 135/1980Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1980,
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,Bezugszeitraum: 1. 1. 1980 (Paragraph 18, EStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,,
iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979) bis in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1979,) bis
31. 12. 1981 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982) 31. 12. 1981 (Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1982,)
Text
I. ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZWECKMÄSSIGKEIT VON ANLAGENrömisch eins. ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZWECKMÄSSIGKEIT VON ANLAGEN
A. Allgemeine Erfordernisse
§ 1. (1) Die in § 8 Abs. 4 Z 5 EStG und § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG genannten Anlagen sind dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die vertraglich zugesicherte Lebensdauer oder der Zeitraum, für den der Lieferant schriftlich die Verpflichtung zur vollen Wartung der Anlage und zur übernahme der Kosten für den Austausch von Anlagenteilen, die im Vertrag nicht ausdrücklich davon ausgeschlossen werden, übernimmt, mindestens fünf Jahre beträgt. Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Anlage (Kompaktanlage) typengeprüft ist.Paragraph eins, (1) Die in Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, EStG und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG genannten Anlagen sind dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die vertraglich zugesicherte Lebensdauer oder der Zeitraum, für den der Lieferant schriftlich die Verpflichtung zur vollen Wartung der Anlage und zur übernahme der Kosten für den Austausch von Anlagenteilen, die im Vertrag nicht ausdrücklich davon ausgeschlossen werden, übernimmt, mindestens fünf Jahre beträgt. Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Anlage (Kompaktanlage) typengeprüft ist.
(2)Absatz 2,Die Kosten einer Wärmepumpen- oder Solaranlage zur Raumheizung sind weiters nur dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn zur Zeit der Errichtung dieser Anlagen keine Möglichkeit zu einem unmittelbaren Anschluß an ein vorhandenes Fernwärmenetz gegeben war. Dies gilt nicht, wenn mit einer Wärmepumpenanlage eigenbetriebliche Abwärme genutzt wird.
(3)Absatz 3,Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist durch eine Ausfertigung des Vertrages, der die nach Abs. 1 erforderlichen Vereinbarungen enthält, oder durch eine Bescheinigung über die erfolgte Typenprüfung nachzuweisen. Überdies muß das ausführende Unternehmen die sachgemäße Montage bestätigen.Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist durch eine Ausfertigung des Vertrages, der die nach Absatz eins, erforderlichen Vereinbarungen enthält, oder durch eine Bescheinigung über die erfolgte Typenprüfung nachzuweisen. Überdies muß das ausführende Unternehmen die sachgemäße Montage bestätigen.