Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1982,)
Text
I. ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZWECKMÄSSIGKEIT VON ANLAGENrömisch eins. ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZWECKMÄSSIGKEIT VON ANLAGEN
A. Allgemeine Erfordernisse
§ 1. (1) Die in § 8 Abs. 4 Z 5 EStG und § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG genannten Anlagen sind dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die vertraglich zugesicherte Lebensdauer oder der Zeitraum, für den der Lieferant schriftlich die Verpflichtung zur vollen Wartung der Anlage und zur übernahme der Kosten für den Austausch von Anlagenteilen, die im Vertrag nicht ausdrücklich davon ausgeschlossen werden, übernimmt, mindestens fünf Jahre beträgt. Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Anlage (Kompaktanlage) typengeprüft ist.Paragraph eins, (1) Die in Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, EStG und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG genannten Anlagen sind dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die vertraglich zugesicherte Lebensdauer oder der Zeitraum, für den der Lieferant schriftlich die Verpflichtung zur vollen Wartung der Anlage und zur übernahme der Kosten für den Austausch von Anlagenteilen, die im Vertrag nicht ausdrücklich davon ausgeschlossen werden, übernimmt, mindestens fünf Jahre beträgt. Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Anlage (Kompaktanlage) typengeprüft ist.
(2)Absatz 2,Die Kosten einer Wärmepumpen- oder Solaranlage zur Raumheizung sind weiters nur dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn zur Zeit der Errichtung dieser Anlagen keine Möglichkeit zu einem unmittelbaren Anschluß an ein vorhandenes Fernwärmenetz gegeben war. Dies gilt nicht, wenn mit einer Wärmepumpenanlage Fernwärme oder eigenbetriebliche Abwärme bei einer Temperatur unter 40 Grad Celsius genutzt wird.
(3)Absatz 3,Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist durch eine Ausfertigung des Vertrages, der die nach Abs. 1 erforderlichen Vereinbarungen enthält, oder durch eine Bescheinigung über die erfolgte Typenprüfung nachzuweisen. überdies muß das ausführende Unternehmen die sachgemäße Montage bestätigen.Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist durch eine Ausfertigung des Vertrages, der die nach Absatz eins, erforderlichen Vereinbarungen enthält, oder durch eine Bescheinigung über die erfolgte Typenprüfung nachzuweisen. überdies muß das ausführende Unternehmen die sachgemäße Montage bestätigen.