die Vorlage eines Datenblattes, welches folgende Daten enthält, deren Richtigkeit vom ausführenden Unternehmen zu bestätigen sind:
Heizlast (in kW) der an die Zentralheizung angeschlossenen Räume, berechnet gemäß ÖNORM M 7500,
Nennheizleistung des Zentralheizungskessels (in kW), eingestellte Brennerleistung (in kW),
eingestellte Brennerleistung im Verhältnis zur Heizlast (Brennerleistung/Heizlast); diese muß zwischen 0,8 und 1 liegen,
Nennleistung des Zentralheizungskessels im Verhältnis zur Heizlast (Nennheizleistung/Heizlast); diese darf nicht größer als 1,1 sein,
Kesselwirkungsgrad; dieser muß den Mindestanforderungen der ÖNORM M 7510 entsprechen,
Typengenehmigung bzw. Baumusterprüfung des Kessels bzw. Brenners. An Stelle dieser Typengenehmigung bzw. Baumusterprüfung ist bis 31. Dezember 1980 eine Bescheinigung des Herstellers beizubringen, daß der Zentralheizungskessel den Anforderungen gemäß DIN 4702, Teil 1 und 5 (Ausgabe Dezember 1979), Teil 2 (Ausgabe Dezember 1967) und Teil 3 (Ausgabe Oktober 1977) und daß der Gasbrenner (mit oder ohne Gebläse) bzw. der Ölbrenner den Anforderungen nach ÖNORM M 7442, M 7443 und M 7444 bzw. nach DIN 4787 entspricht,
Eignung des eingebauten Brenners für den Kessel,
Vorhandensein einer selbsttätig wirkenden Regelung,
Vorhandensein von selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten;