Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
12.05.1982 bis 03.12.1982 — BGBl. Nr. 222/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 804.12.198231.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 812.05.198203.12.1982 § → § BGBl. Nr. 222/1982
§ 804.04.198011.05.1982 BGBl. Nr. 135/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wärmeschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1982,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.05.1982BGBl. Nr. 222/1982

Außerkrafttretensdatum

03.12.1982

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1982,)

Text

römisch drei. ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZWECKMÄSSIGKEIT VON AUFWENDUNGEN

Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von

Zentralheizungs- oder Gebrauchswarmwasseranlagen

Paragraph 8, Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentralheizungs- oder Gebrauchswarmwasseranlagen umfassen

  1. Ziffer eins
    den Austausch eines Zentralheizungskessels oder Brenners. Zentralheizungskessel sind auch Wärmeerzeuger für Etagenheizungen. Der Austausch eines Zentralheizungskessels ohne Austausch des Brenners ist dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sich der feuerungstechnische Jahreswirkungsgrad des neuen Zentralheizungskessels um mindestens 7 vH erhöht und der vorhandene Zentralheizungskessel entweder mindestens zehn Jahre alt ist oder seine Nennheizleistung die gemäß ÖNORM M 7500 (Ausgabe April 1980) berechnete Heizlast um mindestens 50 vH übersteigt. Der Austausch eines Gas- oder Ölbrenners (mit und ohne Gebläse) ist dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sich der feuerungstechnische Jahreswirkungsgrad der Kombination aus dem neuen Brenner und dem vorhandenen Zentralheizungskessel um mindestens 7 vH erhöht und der vorhandene Brenner mindestens zehn Jahre alt ist. Der Austausch eines Zentralheizungskessels und des Brenners ist dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sich der feuerungstechnische Wirkungsgrad des neuen Zentralheizungskessels mit dem neuen Brenner um mindestens 10 vH erhöht und der vorhandene Zentralheizungskessel entweder älter als zehn Jahre ist oder seine Nennheizleistung die gemäß ÖNORM M 7500 berechnete Heizlast um mehr als 50 vH übersteigt. Das Vorliegen dieser Umstände ist vom ausführenden Unternehmen zu bestätigen;
  2. Ziffer 2
    die Anschaffung und Errichtung selbsttätig wirkender Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten. Die Anschaffung und Errichtung von selbsttätig wirkenden Einrichtungen umfaßt
    1. Litera a
      selbsttätig wirkende dichtschließende Luftklappen am Brenner, welche bei Brennerstillstand eine Luftströmung aus dem Kesselaufstellungsraum über den Feuerraum des Kessels und den Rauchfang oder Abgasfang wirksam verhindern,
    2. Litera b
      selbsttätig wirkende Abgasklappen, welche bei Brennerstillstand die Auskühlung des Kessels wirksam verhindern,
    3. Litera c
      selbsttätig wirkende Rauchfang- oder Abgasfangzugbegrenzer,
    4. Litera d
      selbsttätig wirkende Drosseleinrichtungen auf der Wärmeträgerseite (zB Wasser, Dampf, Gemische aus Wasser und Frostschutzmitteln) bei Anlagen mit mehr als einem Zentralheizungskessel,
    5. Litera e
      Kesselfolgeschalteinrichtungen aller Art zur Anpassung an die jeweilige Heizlast bei Anlagen mit mehr als einem Zentralheizungskessel,
    6. Litera f
      alle elektrischen, elektronischen oder pneumatischen Installationen, welche zur ordnungsgemäßen Funktion der unter Litera a bis e angeführten Anlagen oder Anlagenteile notwendig sind,
    7. Litera g
      Einrichtungen zur Aufwärmung der Verbrennungsluft für den Brenner (zB Anordnung einer Luftleitung über den Rauchgasabzügen bis zum Brenner). Ausgenommen sind jedoch rauchgasseitig aktivierte Wärmetauscher;
  3. Ziffer 3
    Anschaffung und Installation von selbsttätig wirkenden Regeleinrichtungen in einer Zentralheizungsanlage. Die Anschaffung und Installation von selbsttätig wirkenden Regeleinrichtungen umfaßt
    1. Litera a
      komplette, selbsttätig wirkende außentemperaturabhängige Regelungen der Vorlauftemperatur der Heizkreise mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Absenkung der Heiztemperatur während der Nacht- bzw. der Nicht- oder Teilbenützung der Heizungsanlage (zB am Wochenende),
    2. Litera b
      Teile von selbsttätig wirkenden Regelungen, um vorhandene Anlagen auf den unter Litera a, genannten Standard zu bringen,
    3. Litera c
      selbsttätige Regelungen und Einrichtungen aller Art zur Vermeidung von Niedertemperaturkorrosionserscheinungen in Zentralheizungskesseln, wie Mischventile aller Art, thermostatische Regler, Kesselinternpumpen usw.,
    4. Litera d
      selbsttätig wirkende Regeleinrichtungen, wie zB Zonierungseinrichtungen mit Zeitschalteinrichtungen, Raumthermostaten, selbsttätig wirkenden Klappen und Ventilen,
    5. Litera e
      selbsttätig wirkende Optimierungssysteme aller Art (an Stelle der Steuerung mittels Zeitschalteinrichtungen) zur Einsparung von Heizenergie,
    6. Litera f
      selbsttätig wirkende Thermostatventile an Radiatoren, Konvektoren oder sonstigen Heizflächen (zB Schlafzimmer, Flure). Als Thermostatventile sind überhubsichere, im Dauerbetrieb nicht selbsttätig von der eingestellten Solltemperatur abweichende Konstruktionen zu verwenden. Durch geeignete Maßnahmen ist der Volumenstrom des Wärmeträgermediums an jedem Heizkörper entsprechend seiner errechneten Wärmeleistung zu begrenzen,
    7. Litera g
      alle elektrischen, elektronischen oder pneumatischen Installationen, welche zur widmungsgemäßen Funktion der unter Litera a bis f angeführten Anlagen oder Anlagenteile erforderlich sind,
    8. Litera h
      alle Anschaffungen und Installationen, durch welche mehrere geregelte Zonen durch Zonenverrohrung und Einbau von zonenweise selbsttätig wirkenden Regeleinrichtungen entstehen;
  4. Ziffer 4
    Anschaffung und Installation von Wärmedämmungen zur Verminderung der Abstrahlungsverluste an Zentralheizungskesseln und sonstigen Bauteilen von Zentralheizungsanlagen. Die Anschaffung und Installation von Wärmedämmungen umfaßt
    1. Litera a
      Wärmedämmung von Zentralheizungskesseln,
    2. Litera b
      Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen, deren Wärme nicht direkt bewohnten oder genützten Räumen zugute kommt (zB freiliegende Rohrleitungen im Keller oder in sonstigen nicht beheizten Räumen, wie Garagen, Lager- und Abstellräumen),
    3. Litera c
      Wärmedämmung von Pumpen, Wärmespeichern, warmfahrenden Ausdehnungsanlagen, Verteilern und dergleichen,
    4. Litera d
      Isolierung von in Kanälen, Zwischenböden, Hohlräumen oder Mauerschlitzen verlegten Heizungsrohrleitungen, die entweder unzulänglich oder gar nicht wärmegedämmt sind;
  5. Ziffer 5
    Anschaffung und Installation von Geräten zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile von Zentralheizungs- und Gebrauchswarmwasseranlagen. Diese Geräte umfassen
    1. Litera a
      eichfähige anzeigende oder registrierende Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler),
    2. Litera b
      alle elektrischen oder elektronischen Installationen, die zur widmungsgemäßen Funktion der unter Litera a, angeführten Wärmezähler erforderlich sind,
    3. Litera c
      alle Anschaffungen und Installationen, die durch die Herstellung von mehreren Heizzonen mit eigenen Wärmezählern entstehen,
    4. Litera d
      Hilfsgeräte zur Heizkostenverteilung, wie zB Verdunstungswärmezähler, sofern sie auf jedem Heizkörper angebracht sind;
  6. Ziffer 6
    Anschaffung und Errichtung eines eigenen, an den tatsächlichen Energiebedarf angepaßten Wärmeerzeugers für die Bereitung von Gebrauchswarmwasser;
  7. Ziffer 7
    Anschaffung und Errichtung von Wärmedämmungen zur Verminderung der Abstrahlungsverluste der Gebrauchswarmwassererzeuger, Speicher und Rohrleitungen vorhandener zentraler Gebrauchswarmwasseranlagen;
  8. Ziffer 8
    Anschaffung und Installation selbsttätig wirkender Zeitschalteinrichtungen zum zeitweisen Abschalten der Gebrauchswarmwasserzirkulation vorhandener zentraler Gebrauchswarmwasseranlagen;
  9. Ziffer 9
    Anschaffung und Errichtung dezentraler Gebrauchswarmwasserbereitungs- und Versorgungssysteme an Stelle von vorhandenen zentralen Gebrauchswarmwasseranlagen;
  10. Ziffer 10
    Verbesserung bestehender Rauchfänge durch Dichten bzw. Schamottierung der Innenseite, durch Querschnittanpassung an die Kesselleistung oder durch Wärmeschutz an der Außenseite.
  1. Absatz 2,Für die Geltendmachung der unter Absatz eins, angeführten Aufwendungen ist die Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens über die sachgemäße Montage und das Vorliegen der bei den einzelnen Aufwendungen aufgezählten Voraussetzungen erforderlich. Weiters ist erforderlich
    1. Ziffer eins
      für Aufwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins
      1. Litera a
        die Vorlage eines nach ÖNORM M 7510, Teil 1 ausgefüllten, in Beiblatt 1 zu dieser Norm abgedruckten Anlagebuches der verbesserten Zentralheizungsanlage,
      2. Litera b
        die Vorlage eines nach ÖNORM M 7510, Teil 1 ausgefüllten, in Beiblatt 2 zu dieser Norm abgedruckten Prüfbuches der Zentralheizungsanlage. Dabei sind zumindest die Punkte 3.1 bis 3.6. des Abschnittes des Prüfbuches auszufüllen (Mindestüberprüfung). Die Punkte 3.1.11. und 3.1.12. sind nur für ölbefeuerte Kessel auszufüllen. In das Anlagebuch und das Prüfbuch sind die bisherigen Werte der Zentralheizungsanlage in die Spalte "Meßwert/Befund", die neuen, durch Verbesserung erzielten Werte in die Spalte "Bemerkung" einzutragen,
      3. Litera c
        die Vorlage eines Datenblattes, welches folgende Daten enthält, deren Richtigkeit vom ausführenden Unternehmen zu bestätigen sind:
        Heizlast (in kW) der an die Zentralheizung angeschlossenen Räume, berechnet gemäß ÖNORM M 7500,
        Nennheizleistung des Zentralheizungskessels (in kW), eingestellte Brennerleistung (in kW),
        eingestellte Brennerleistung im Verhältnis zur Heizlast (Brennerleistung/Heizlast); diese muß zwischen 0,8 und 1 liegen,
        Nennleistung des Zentralheizungskessels im Verhältnis zur Heizlast (Nennheizleistung/Heizlast); diese darf nicht größer als 1,1 sein,
        Kesselwirkungsgrad; dieser muß den Mindestanforderungen der ÖNORM M 7510 entsprechen,
        Typengenehmigung bzw. Baumusterprüfung des Kessels bzw. Brenners. An Stelle dieser Typengenehmigung bzw. Baumusterprüfung ist bis 31. Dezember 1982 eine Bescheinigung des Herstellers beizubringen, daß der Zentralheizungskessel den Anforderungen gemäß DIN 4702, Teil 1 und 5 (Ausgabe Dezember 1979), Teil 2 (Ausgabe Dezember 1967) und Teil 3 (Ausgabe Oktober 1977) und daß der Gasbrenner (mit oder ohne Gebläse) bzw. der Ölbrenner den Anforderungen nach ÖNORM M 7442, M 7443 und M 7444 bzw. nach DIN 4787 entspricht,
        Eignung des eingebauten Brenners für den Kessel,
        Vorhandensein einer selbsttätig wirkenden Regelung,
        Vorhandensein von selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten;
    2. Ziffer 2
      für Investitionen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 7 die Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens, daß hinsichtlich des Wärmedurchgangskoeffizienten für den vorhandenen Kessel und die Rohrleitungen nachstehend angeführte Werte nicht überschritten werden bzw. die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
      1. Litera a
        für die Isolation des Kessels in Abhängigkeit von der installierten Leistung dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:

        bis   26 kW, k = 0,7 W/m2 K,

        über  26 kW, k = 0,5 W/m2 K,

        über  50 kW, k = 0,4 W/m2 K,

        über 120 kW, k = 0,3 W/m2 K,

  1. Litera b
    bei der Isolation der Rohrleitungen und Armaturen muß die Dicke der Isolationsschicht unter Zugrundelegung eines Wärmeleitungskoeffizienten von 0,043 W/m K Anmerkung, richtig: 0,043 W/m2 K) des verwendeten Isolationsmaterials bei 50 Grad Celsius mindestens zwei Drittel des Außendurchmessers des zu isolierenden Rohres, wenigstens jedoch 20 mm, und die Dicke der Isolationsschicht von Speichern und Warmgehenden Ausdehnungsgefäßen mindestens 100 mm betragen;
  1. Ziffer 3
    für Investitionen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, die Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens, daß
    1. Litera a
      für die Bemessung des neu installierten Kessels für die Gebrauchswarmwasserbereitung für jede Person, welche die Gebrauchswarmwasseranlage ständig nutzt, nicht mehr als die nachstehend angeführten Leistungen in Rechnung gestellt wurden:
      bis 5 Personen 1 kW
      6 bis 9 Personen 0,75 kW
      10 bis 19 Personen 0,65 kW
      20 bis 29 Personen 0,5 kW
      30 bis 39 Personen 0,35 kW
      40 bis 49 Personen 0,3 kW
      50 Personen und darüber 0,25 kW,
    2. Litera b
      die zentrale Gebrauchswarmwasseranlage und die zentrale Heizungsanlage ursprünglich von einem gemeinsamen Kessel versorgt wurden,
    3. Litera c
      das Speichervolumen der Gebrauchswarmwasseranlage so bemessen wurde, daß mit einer höchsten Temperatur von 50 Grad Celsius der Gebrauchswarmwasserbedarf abgedeckt werden kann,
    4. Litera d
      ab 15 kW installierter Leistung des Gebrauchswarmwasserbereitungskessels eine der Wasserbeschaffenheit angepaßte Wasseraufbereitung installiert wurde.
    Bezüglich der Berechnung der Heizlast gelten die Ausführungen zu Ziffer eins, Litera c, sinngemäß;
  2. Ziffer 4
    für Investitionen gemäß Absatz eins, Ziffer 9, die Vorlage einer Bestätigung einer staatlichen oder staatlich autorisierten Prüfanstalt, eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, eines Hochschulinstitutes oder eines technischen Planungsbüros des einschlägigen Fachgebietes über die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit dieser Investition.

Schlagworte

Zentralheizungsanlage, Gasbrenner, Rauchfangzugbegrenzer, Lagerraum, Abstellraum, Kanal, Zwischenboden, Hohlraum, Nachtbenützung, Therme, Nichtbenützung, Gebrauchswarmwasserbereitungssystem, Gasbrenner, Abgasfangzugbegrenzer

Gesetzesnummer

10004312

Dokumentnummer

NOR12047576

Alte Dokumentnummer

N3198210163T