Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
04.04.1980 bis 11.05.1982 — BGBl. Nr. 135/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 912.05.198231.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 904.04.198011.05.1982 BGBl. Nr. 135/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wärmeschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

04.04.1980BGBl. Nr. 135/1980

Außerkrafttretensdatum

11.05.1982

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1980 (Paragraph 18, EStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,,

in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1979,) bis

31. 12. 1981 (Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1982,)

Text

Umstellung auf Fernwärmeversorgung

Paragraph 9, (1) Maßnahmen für die Umstellung auf Fernwärmeversorgung umfassen Aufwendungen für die Anschaffung und Installation der Umformerstation einschließlich Verrohrung, Armaturen, Isolierung und Regelung innerhalb der Umformerstation gemäß den Richtlinien des jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens.

  1. Absatz 2,Für die Geltendmachung der in Absatz eins, angeführten Aufwendungen ist die Vorlage eines Datenblattes erforderlich, welches folgende Daten zu enthalten hat:
    1. Litera a
      die Heizlast (in kW) der an die Zentralheizung angeschlossenen Räume, berechnet nach ÖNORM M 7500,
    2. Litera b
      die Nennheizleistung der Wärmetauscher gemäß den Auslegungsrichtlinien des jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens,
    3. Litera c
      die Nennheizleistung des Wärmetauschers im Verhältnis zur angeschlossenen Heizlast. Dieser Faktor darf den Wert 1,1 nicht übersteigen,
    4. Litera d
      die Typengenehmigung des Wärmetauschers durch das jeweilige Fernwärmeversorgungsunternehmen,
    5. Litera e
      die Genehmigung der hydraulischen Schaltung durch das jeweilige Fernwärmeversorgungsunternehmen,
    6. Litera f
      die Bestätigung, daß die selbsttätig wirkende Regelung gemäß den Vorschriften des jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens eingebaut wurde und
    7. Litera g
      die Bestätigung, daß eine direkt ablesbare Wärmeverbrauchsvorrichtung gemäß den Vorschriften des jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens eingebaut ist.

Schlagworte

Heizleistung

Gesetzesnummer

10004312

Dokumentnummer

NOR12047269

Alte Dokumentnummer

N3198011816S