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§ 3 Gasöl-StBG

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 598/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.198831.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 301.01.198231.12.1987 BGBl. Nr. 598/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 598/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Abkürzung

Gasöl-StBG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Kennzeichnung von Gasöl

Paragraph 3, (1) Zur besonderen Kennzeichnung ist das zum Verheizen bestimmte Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken Verdünnungen nachweisbar ist. Die bestimmungsmäßige Verwendung dieses Gasöls darf durch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Die Kennzeichnung von Gasöl, das steuerbegünstigt abgegeben werden soll, muß im Zollgebiet (Paragraph eins, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129), und zwar in einem Erzeugungsbetrieb vorgenommen werden, in dem Gasöl aus rohem Erdöl hergestellt wird oder der mit einem solchen Betrieb durch eine der Beförderung von Mineralöl dienende Rohrleitung verbunden ist. Durch Verordnung wird bestimmt, welche Kennzeichnungsstoffe und welche Mengen davon in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten sein müssen.

  1. Absatz 2,Es ist verboten, anderes als zum Verheizen bestimmtes Gasöl sowie der Mineralölsteuer nicht unterliegende Waren der Nr. 27.10 des Zolltarifes mit der Kennzeichnung zu versehen, die für steuerbegünstigtes Gasöl vorgeschrieben ist, oder mit einer solchen Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 3,Es ist verboten, Gasöl, für welches außerhalb des Zollgebietes eine Abgabenbegünstigung eingeräumt wurde, weil es zum Verheizen bestimmt war, zu einem anderen Zweck als zum Verheizen zu verwenden.
  3. Absatz 4,Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder Beseitigung der Kennzeichnung von steuerbegünstigtem Gasöl, die außerhalb eines im Absatz eins, bezeichneten Erzeugungsbetriebes vorgenommen wird, ist verboten.
  4. Absatz 5,Die Kosten der Kennzeichnung hat der Inhaber des Erzeugungsbetriebes zu tragen, in welchem die Kennzeichnung stattfindet.

Anmerkung

Zu Abs. 1: V: BGBl. Nr. 261/1966

Gesetzesnummer

10003998

Dokumentnummer

NOR12047434

Alte Dokumentnummer

N31981130080