Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1966 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich: für Abs. 2 ab 1.1.1988 (Abschnitt VIII, Abs. 2Bezugsbereich: für Absatz 2, ab 1.1.1988 (Abschnitt römisch acht, Absatz 2
BGBl. Nr. 608/1987).Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1987,).
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
Kennzeichnung von Gasöl
§ 3. (1) Zur besonderen Kennzeichnung ist das zum Verheizen bestimmte Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken Verdünnungen nachweisbar ist. Die bestimmungsmäßige Verwendung dieses Gasöls darf durch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Die Kennzeichnung von Gasöl, das steuerbegünstigt abgegeben werden soll, muß im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129), und zwar in einem Erzeugungsbetrieb vorgenommen werden, in dem Gasöl aus rohem Erdöl hergestellt wird oder der mit einem solchen Betrieb durch eine der Beförderung von Mineralöl dienende Rohrleitung verbunden ist. Durch Verordnung wird bestimmt, welche Kennzeichnungsstoffe und welche Mengen davon in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten sein müssen.Paragraph 3, (1) Zur besonderen Kennzeichnung ist das zum Verheizen bestimmte Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken Verdünnungen nachweisbar ist. Die bestimmungsmäßige Verwendung dieses Gasöls darf durch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Die Kennzeichnung von Gasöl, das steuerbegünstigt abgegeben werden soll, muß im Zollgebiet (Paragraph eins, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129), und zwar in einem Erzeugungsbetrieb vorgenommen werden, in dem Gasöl aus rohem Erdöl hergestellt wird oder der mit einem solchen Betrieb durch eine der Beförderung von Mineralöl dienende Rohrleitung verbunden ist. Durch Verordnung wird bestimmt, welche Kennzeichnungsstoffe und welche Mengen davon in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten sein müssen.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, anderes als zum Verheizen bestimmtes Gasöl sowie der Mineralölsteuer nicht unterliegende Waren der Nr. 2710 00 des Zolltarifs mit der Kennzeichnung zu versehen, die für steuerbegünstigtes Gasöl vorgeschrieben ist, oder mit einer solchen Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen.
(3)Absatz 3,Es ist verboten, Gasöl, für welches außerhalb des Zollgebietes eine Abgabenbegünstigung eingeräumt wurde, weil es zum Verheizen bestimmt war, zu einem anderen Zweck als zum Verheizen zu verwenden.
(4)Absatz 4,Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder Beseitigung der Kennzeichnung von steuerbegünstigtem Gasöl, die außerhalb eines im Abs. 1 bezeichneten Erzeugungsbetriebes vorgenommen wird, ist verboten.Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder Beseitigung der Kennzeichnung von steuerbegünstigtem Gasöl, die außerhalb eines im Absatz eins, bezeichneten Erzeugungsbetriebes vorgenommen wird, ist verboten.
(5)Absatz 5,Die Kosten der Kennzeichnung hat der Inhaber des Erzeugungsbetriebes zu tragen, in welchem die Kennzeichnung stattfindet.
Dokumentnummer
NOR12048902
Alte Dokumentnummer
N3198710648E