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§ 3 Gasöl-StBG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.198831.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 301.01.198231.12.1987 BGBl. Nr. 598/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Abkürzung

Gasöl-StBG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich: für Absatz 2, ab 1.1.1988 (Abschnitt römisch acht, Absatz 2

Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1987,).

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Kennzeichnung von Gasöl

Paragraph 3, (1) Zur besonderen Kennzeichnung ist das zum Verheizen bestimmte Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken Verdünnungen nachweisbar ist. Die bestimmungsmäßige Verwendung dieses Gasöls darf durch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Die Kennzeichnung von Gasöl, das steuerbegünstigt abgegeben werden soll, muß im Zollgebiet (Paragraph eins, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129), und zwar in einem Erzeugungsbetrieb vorgenommen werden, in dem Gasöl aus rohem Erdöl hergestellt wird oder der mit einem solchen Betrieb durch eine der Beförderung von Mineralöl dienende Rohrleitung verbunden ist. Durch Verordnung wird bestimmt, welche Kennzeichnungsstoffe und welche Mengen davon in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten sein müssen.

  1. Absatz 2,Es ist verboten, anderes als zum Verheizen bestimmtes Gasöl sowie der Mineralölsteuer nicht unterliegende Waren der Nr. 2710 00 des Zolltarifs mit der Kennzeichnung zu versehen, die für steuerbegünstigtes Gasöl vorgeschrieben ist, oder mit einer solchen Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 3,Es ist verboten, Gasöl, für welches außerhalb des Zollgebietes eine Abgabenbegünstigung eingeräumt wurde, weil es zum Verheizen bestimmt war, zu einem anderen Zweck als zum Verheizen zu verwenden.
  3. Absatz 4,Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder Beseitigung der Kennzeichnung von steuerbegünstigtem Gasöl, die außerhalb eines im Absatz eins, bezeichneten Erzeugungsbetriebes vorgenommen wird, ist verboten.
  4. Absatz 5,Die Kosten der Kennzeichnung hat der Inhaber des Erzeugungsbetriebes zu tragen, in welchem die Kennzeichnung stattfindet.

Gesetzesnummer

10003998

Dokumentnummer

NOR12048902

Alte Dokumentnummer

N3198710648E