Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 42. (1) Der Freischeininhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches auf Grund eines Freischeines bezogene oder eingeführte MineralölParagraph 42, (1) Der Freischeininhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches auf Grund eines Freischeines bezogene oder eingeführte Mineralöl
in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;
im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;
aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde.
(2)Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen müssen für das im Betrieb verwendete Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein. Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 2 und 4 entsprechen.Aus den Aufzeichnungen müssen für das im Betrieb verwendete Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein. Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 entsprechen.
(3)Absatz 3,Solange eine Aufzeichnungspflicht nach Abs. 1 besteht, hat der Freischeininhaber Aufzeichnungen des in den Abs. 1 und 2 angegebenen Inhalts auch für Mineralöl zu führen, das nicht auf Grund von Freischeinen bezogen oder eingeführt wurde, aber dem auf Grund von Freischeinen bezogenen oder eingeführten gleichartig ist.Solange eine Aufzeichnungspflicht nach Absatz eins, besteht, hat der Freischeininhaber Aufzeichnungen des in den Absatz eins und 2 angegebenen Inhalts auch für Mineralöl zu führen, das nicht auf Grund von Freischeinen bezogen oder eingeführt wurde, aber dem auf Grund von Freischeinen bezogenen oder eingeführten gleichartig ist.
Dokumentnummer
NOR12047506
Alte Dokumentnummer
N31981171380