Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 43. (1) Der Inhaber eines Flüssiggas-Abgabebetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Flüssiggas in den Betrieb aufgenommen (§ 5 Abs. 1 Z 3) wurde. Aus den Aufzeichnungen müssen das Eigengewicht, der Tag der Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten der aufgenommenen Flüssiggasmengen zu ersehen sein.Paragraph 43, (1) Der Inhaber eines Flüssiggas-Abgabebetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Flüssiggas in den Betrieb aufgenommen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,) wurde. Aus den Aufzeichnungen müssen das Eigengewicht, der Tag der Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten der aufgenommenen Flüssiggasmengen zu ersehen sein.
(2)Absatz 2,Der Inhaber eines Flüssiggas-Abgabebetriebes ist verpflichtet, seinen Lieferanten unverzüglich Auskunft darüber zu geben, ob und wann eine zu liefernde oder eine gelieferte Flüssiggasmenge in eine Anlage seines Betriebes eingebracht werden soll oder eingebracht wurde, die für eine Abgabe von Treibstoff an Kraftfahrzeuge eingerichtet ist. Wird dem Lieferanten die Auskunft unrichtig oder nicht binnen einem Monat nach der Lieferung gegeben und sind ihm bis dahin die maßgebenden Umstände auch nicht auf andere Art bekanntgeworden, so ist die gelieferte Flüssiggasmenge so zu behandeln, als hätte sie der Abnehmer vor der Aufnahme in seinen Flüssiggas-Abgabebetrieb am Tag der Lieferung als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet (§ 5 Abs. 1 Z 4).Der Inhaber eines Flüssiggas-Abgabebetriebes ist verpflichtet, seinen Lieferanten unverzüglich Auskunft darüber zu geben, ob und wann eine zu liefernde oder eine gelieferte Flüssiggasmenge in eine Anlage seines Betriebes eingebracht werden soll oder eingebracht wurde, die für eine Abgabe von Treibstoff an Kraftfahrzeuge eingerichtet ist. Wird dem Lieferanten die Auskunft unrichtig oder nicht binnen einem Monat nach der Lieferung gegeben und sind ihm bis dahin die maßgebenden Umstände auch nicht auf andere Art bekanntgeworden, so ist die gelieferte Flüssiggasmenge so zu behandeln, als hätte sie der Abnehmer vor der Aufnahme in seinen Flüssiggas-Abgabebetrieb am Tag der Lieferung als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,).
(3)Absatz 3,Ein Lieferant, dem die Auskunft (Abs. 2) unrichtig oder nicht fristgerecht gegeben wurde, hat dies binnen drei Tagen ab Kenntnis des betreffenden Umstandes dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung seines Betriebes befindet, schriftlich anzuzeigen.Ein Lieferant, dem die Auskunft (Absatz 2,) unrichtig oder nicht fristgerecht gegeben wurde, hat dies binnen drei Tagen ab Kenntnis des betreffenden Umstandes dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung seines Betriebes befindet, schriftlich anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12047507
Alte Dokumentnummer
N31981171390