Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;
welche Waren zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;
welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.
(2)Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
für die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht, der Tag der Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten;
für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Kraftfahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter;
für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Verwendung.
(3)Absatz 3,Der Verwender von Kraftstoff (§ 6 Z 4) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen das Eigengewicht und der Tag der Verwendung zu ersehen sein.Der Verwender von Kraftstoff (Paragraph 6, Ziffer 4,) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen das Eigengewicht und der Tag der Verwendung zu ersehen sein.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12051345
Alte Dokumentnummer
N3199118237J