Rechtstracker.at

§ 51 MinStG 1981

Fassungen
01.01.1982 bis 30.12.1991 — BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5131.12.199131.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 5101.01.198230.12.1991 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 597/1981

Außerkrafttretensdatum

30.12.1991

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 51, (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen werden soll, dem für die amtliche Aufsicht über diesen Betrieb zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

  1. Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art und das Eigengewicht des weggebrachten Mineralöls;
    2. Ziffer 2
      den Tag der Wegbringung;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.
  2. Absatz 3,Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
  3. Absatz 4,Die Angaben (Absatz 2,) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12047515

Alte Dokumentnummer

N31981171470