Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 51. (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen werden soll, dem für die amtliche Aufsicht über diesen Betrieb zuständigen Finanzamt anzuzeigen.Paragraph 51, (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen werden soll, dem für die amtliche Aufsicht über diesen Betrieb zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten:
die Art und das Eigengewicht des weggebrachten Mineralöls;
die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.
(3)Absatz 3,Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
(4)Absatz 4,Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.Die Angaben (Absatz 2,) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.
Dokumentnummer
NOR12047515
Alte Dokumentnummer
N31981171470