Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991) (Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 51. (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen gemäß § 16a zugelassenen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen werden soll, dem für die amtliche Aufsicht über diesen Betrieb zuständigen Finanzamt anzuzeigen.Paragraph 51, (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen gemäß Paragraph 16 a, zugelassenen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen werden soll, dem für die amtliche Aufsicht über diesen Betrieb zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten:
die Art und das Eigengewicht des weggebrachten Mineralöls;
die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.
(3)Absatz 3,Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
(4)Absatz 4,Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.Die Angaben (Absatz 2,) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Dokumentnummer
NOR12051354
Alte Dokumentnummer
N3199118247J