Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 55. (1) Für Flüssiggas, das vor dem 1. Jänner 1983 in einen Flüssiggas-Abgabebetrieb aufgenommen wurde, entsteht keine Steuerschuld.Paragraph 55, (1) Für Flüssiggas, das vor dem 1. Jänner 1983 in einen Flüssiggas-Abgabebetrieb aufgenommen wurde, entsteht keine Steuerschuld.
(2)Absatz 2,Für Flüssiggasbetriebe, die am 1. Jänner 1983 bestehen, ist bis zum 31.Jänner 1983 die Anzeige nach § 38 Abs. 2 zu erstatten.Für Flüssiggasbetriebe, die am 1. Jänner 1983 bestehen, ist bis zum 31.Jänner 1983 die Anzeige nach Paragraph 38, Absatz 2, zu erstatten.
(3)Absatz 3,Für Anlagen außerhalb eines Flüssiggasbetriebes, die am 1. Jänner 1983 für eine Abgabe von Flüssiggas als Treibstoff eingerichtet sind, ist bis zum 15. Jänner 1983 die Anzeige nach § 38 Abs. 3 zu erstatten.Für Anlagen außerhalb eines Flüssiggasbetriebes, die am 1. Jänner 1983 für eine Abgabe von Flüssiggas als Treibstoff eingerichtet sind, ist bis zum 15. Jänner 1983 die Anzeige nach Paragraph 38, Absatz 3, zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12047519
Alte Dokumentnummer
N31981171510