Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
23.12.1982 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 604/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.198831.12.1994 § → § BGBl. Nr. 43/1988 · aufgehoben
§ 123.12.198231.12.1987 BGBl. Nr. 604/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1982,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.12.1982BGBl. Nr. 604/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987danach: BGBl. Nr. 43/1988

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1983 (Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1982,)

Text

Paragraph eins, Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 UStG 1972 darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis anstelle der im Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz UStG 1972 genannten Versendungsbelege auch in anderer Weise führen. Hiefür werden folgende Muster von Belegen für den Ausfuhrnachweis bestimmt:

  1. Ziffer eins
    Im Falle der Übergabe des Gegenstandes an einen Spediteur (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1972) eine nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) erstellte Ausfuhrbescheinigung. Anstelle des Musters der Anlage 1 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Im Falle der Nachweisführung durch eine Ausfuhrerklärung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1972) das Exemplar 2 des Musters römisch eins (Anlage 1) der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. November 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 599, mit der die Verordnung vom 19. November 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 541, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren geändert wird, doch muß im Feld 1 die Angabe des liefernden Unternehmers und im Feld 5 die Angabe des ausländischen Abnehmers enthalten sein.
  3. Ziffer 3
    Im Falle des Reihengeschäftes (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, UStG 1972) eine vom Lieferer des Gegenstandes an den Unternehmer oder vom versendenden Unternehmer erstellte Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) Anstelle des Musters der Anlage 2 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.

Gesetzesnummer

10004345

Dokumentnummer

NOR12047581

Alte Dokumentnummer

N3198210465N