Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1982Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1983 (§ 3 BGBl. Nr. 604/1982)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1983 (Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1982,)
Text
§ 1. Gemäß § 7 Abs.2 Z 1 bis 3 UStG 1972 darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis anstelle der im § 7 Abs. 2 erster Satz UStG 1972 genannten Versendungsbelege auch in anderer Weise führen. Hiefür werden folgende Muster von Belegen für den Ausfuhrnachweis bestimmt: Paragraph eins, Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 UStG 1972 darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis anstelle der im Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz UStG 1972 genannten Versendungsbelege auch in anderer Weise führen. Hiefür werden folgende Muster von Belegen für den Ausfuhrnachweis bestimmt:
Im Falle der Übergabe des Gegenstandes an einen Spediteur (§ 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1972) eine nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) erstellte Ausfuhrbescheinigung. Anstelle des Musters der Anlage 1 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.Im Falle der Übergabe des Gegenstandes an einen Spediteur (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1972) eine nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) erstellte Ausfuhrbescheinigung. Anstelle des Musters der Anlage 1 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.
Im Falle der Nachweisführung durch eine Ausfuhrerklärung (§ 7 Abs. 2 Z 2 UStG 1972) das Exemplar 2 des Musters I (Anlage 1) der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. November 1982, BGBl. Nr. 599, mit der die Verordnung vom 19. November 1981, BGBl. Nr. 541, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren geändert wird, doch muß im Feld 1 die Angabe des liefernden Unternehmers und im Feld 5 die Angabe des ausländischen Abnehmers enthalten sein.Im Falle der Nachweisführung durch eine Ausfuhrerklärung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1972) das Exemplar 2 des Musters römisch eins (Anlage 1) der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. November 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 599, mit der die Verordnung vom 19. November 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 541, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren geändert wird, doch muß im Feld 1 die Angabe des liefernden Unternehmers und im Feld 5 die Angabe des ausländischen Abnehmers enthalten sein.
Im Falle des Reihengeschäftes (§ 7 Abs. 2 Z 3 UStG 1972) eine vom Lieferer des Gegenstandes an den Unternehmer oder vom versendenden Unternehmer erstellte Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) Anstelle des Musters der Anlage 2 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.Im Falle des Reihengeschäftes (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, UStG 1972) eine vom Lieferer des Gegenstandes an den Unternehmer oder vom versendenden Unternehmer erstellte Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) Anstelle des Musters der Anlage 2 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12047581
Alte Dokumentnummer
N3198210465N