Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.198831.12.1994 § → § BGBl. Nr. 43/1988 · aufgehoben
§ 123.12.198231.12.1987 BGBl. Nr. 604/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 43/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Ende des Bezugszeitraumes: 31.12.1988 (Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1988,)

Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Text

Paragraph eins, Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 UStG 1972 darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis anstelle der im Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz UStG 1972 genannten Versendungsbelege auch in anderer Weise führen. Hiefür werden folgende Muster von Belegen für den Ausfuhrnachweis bestimmt:

  1. Ziffer eins
    Im Falle der Übergabe des Gegenstandes an einen Spediteur (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1972) eine nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) erstellte Ausfuhrbescheinigung. Anstelle des Musters der Anlage 1 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Im Falle der Nachweisführung durch eine Ausfuhrerklärung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1972) jeweils das Exemplar 3 der Muster 1, 1.1, 2, 2.1 und 6 entsprechend dem Anhang zu der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Dezember 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1988,, über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren, doch muß im Feld 2 die Angabe des liefernden Unternehmers und im Feld 8 die Angabe des ausländischen Abnehmers enthalten sein.
  3. Ziffer 3
    Im Falle des Reihengeschäftes (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, UStG 1972) eine vom Lieferer des Gegenstandes an den Unternehmer oder vom versendenden Unternehmer erstellte Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) Anstelle des Musters der Anlage 2 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.

Gesetzesnummer

10004345

Dokumentnummer

NOR12049892

Alte Dokumentnummer

N3198811100F