Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1988Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ende des Bezugszeitraumes: 31.12.1988 (§ 3 BGBl. Nr. 725/1988)Ende des Bezugszeitraumes: 31.12.1988 (Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1988,)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Text
§ 1. Gemäß § 7 Abs.2 Z 1 bis 3 UStG 1972 darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis anstelle der im § 7 Abs. 2 erster Satz UStG 1972 genannten Versendungsbelege auch in anderer Weise führen. Hiefür werden folgende Muster von Belegen für den Ausfuhrnachweis bestimmt: Paragraph eins, Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 UStG 1972 darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis anstelle der im Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz UStG 1972 genannten Versendungsbelege auch in anderer Weise führen. Hiefür werden folgende Muster von Belegen für den Ausfuhrnachweis bestimmt:
Im Falle der Übergabe des Gegenstandes an einen Spediteur (§ 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1972) eine nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) erstellte Ausfuhrbescheinigung. Anstelle des Musters der Anlage 1 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.Im Falle der Übergabe des Gegenstandes an einen Spediteur (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1972) eine nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) erstellte Ausfuhrbescheinigung. Anstelle des Musters der Anlage 1 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.
Im Falle der Nachweisführung durch eine Ausfuhrerklärung (§ 7 Abs. 2 Z 2 UStG 1972) jeweils das Exemplar 3 der Muster 1, 1.1, 2, 2.1 und 6 entsprechend dem Anhang zu der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Dezember 1987, BGBl. Nr. 42/1988, über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren, doch muß im Feld 2 die Angabe des liefernden Unternehmers und im Feld 8 die Angabe des ausländischen Abnehmers enthalten sein.Im Falle der Nachweisführung durch eine Ausfuhrerklärung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1972) jeweils das Exemplar 3 der Muster 1, 1.1, 2, 2.1 und 6 entsprechend dem Anhang zu der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Dezember 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1988,, über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren, doch muß im Feld 2 die Angabe des liefernden Unternehmers und im Feld 8 die Angabe des ausländischen Abnehmers enthalten sein. Im Falle des Reihengeschäftes (§ 7 Abs. 2 Z 3 UStG 1972) eine vom Lieferer des Gegenstandes an den Unternehmer oder vom versendenden Unternehmer erstellte Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) Anstelle des Musters der Anlage 2 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.Im Falle des Reihengeschäftes (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, UStG 1972) eine vom Lieferer des Gegenstandes an den Unternehmer oder vom versendenden Unternehmer erstellte Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) Anstelle des Musters der Anlage 2 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12049892
Alte Dokumentnummer
N3198811100F